Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind bei der beklagten Partei als Bestückerinnen beschäftigt, auf ihre Arbeitsverhältnisse ist der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie anzuwenden. Die Klägerinnen verständigten zwischen April und August 1991 die beklagte Partei von ihren Schwangerschaften. Die Schutzfrist der Erstklägerin begann am 4.10.1991, die der Zweitklägerin im April 1992 und die der Drittklägerin im Oktober 1991. Die Kl... mehr lesen...