Norm: StGB §282 Abs2 StGB § 282 heute StGB § 282 gültig ab 01.01.1975
Rechtssatz:
Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich zieh... mehr lesen...