Entscheidungen zu § 282 Abs. 2 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1989/12/21 13Os85/89

Norm: StGB §282 Abs2 StGB § 282 heute StGB § 282 gültig ab 01.01.1975
Rechtssatz: Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich zieh... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.1989

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