Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1944 geborene Zimmermann Horst A des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er nachstehend angeführte Personen als österreichische Staatsbürger der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, zugeführt habe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1944 geborene Zimmermann Horst A des Verbrechens des Menschenhandels nach P... mehr lesen...