Entscheidungsgründe: Der Beklagte bewohnt seit 1.Oktober 1990 die Wohnung top 1 im Haus *****. Es handelt sich bei diesem Objekt um eine Eigentumswohnung, die im September 1990 (bei Anschluß des streitgegenständlichen Mietvertrages) im Wohnungseigentum des mittlerweile verstorbenen Dr.Franz S***** stand und mit einem Fruchtgenußrecht zugunsten der mittlerweile ebenfalls verstorbenen Dr.Lieselotte E***** belastet war. Seit Juni 1992 ist die Klägerin (zufolge Einantwortung des N... mehr lesen...