Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2014 auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2015, GZ P6/47647/2015, zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.08.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. 3. Am 08.09.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverw... mehr lesen...