Gesamte Rechtsvorschrift GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

GVBG
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Stand der Gesetzesgebung: 03.02.2023
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)
StF: LGBl. 2420-0 (WV)

§ 1 GVBG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.

(3) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn

1.

das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,

2.

besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder

3.

die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.

Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

(5) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.

(6) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

§ 2 GVBG


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

das vollendete 15. Lebensjahr;

c)

die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;

d)

die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;

e)

ein einwandfreies Vorleben, wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 3a), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sowie eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit.a kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Aufnahme als Vertragsbediensteter auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen.

(4) Für die Festsetzung der Dienstposten im Dienstpostenplan und die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen des § 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind.

(5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, verpflichtet werden, diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des § 11 Abs. 4.

§ 2a GVBG Betriebsübergang


(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

a)

bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder

b)

Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 41 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.

(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) auf das Land NÖ (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.

(6) Die Gemeinde hat den nach Abs. 5 betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.

(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 37 Abs. 2 lit.g.

§ 3 GVBG Dienstvertrag


(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:

a)

in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;

b)

ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;

c)

ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;

d)

welchem Dienstzweig und welcher Entlohnungsgruppe der Vertragsbedienstete angehören soll;

e)

ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);

f)

ob die gemäß § 2 Abs. 5 vorgesehene Dienstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme erfolgreich abzulegen ist;

g)

dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden;

h)

den Namen und die Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.

(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder des Dienstzweiges sowie eine Höherreihung gemäß § 18a Abs. 1 lit.b ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.

(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde frei werdende Dienstposten auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 3a GVBG Verwendungsbeschränkungen


Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesonders jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

§ 4 GVBG Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung


(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Überdies gilt § 28 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400. Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

(2) Sind für bestimmte Dienstzweige Sondervorschriften vorhanden, gelten sie auch für Vertragsbedienstete.

(3) Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Das Dienstgeheimnis ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu beachten, soferne der Vertragsbedienstete nicht für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) von diesem schriftlich entbunden wurde. Die Bestimmungen des § 30 GBDO, LGBl. 2400, sind anzuwenden.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 37 Abs. 2 lit.a, c, d, f oder 39 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder

5.

ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

§ 4a GVBG Dienstzeit Begriffsbestimmungen


(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.

(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.

(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.

(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.

§ 4b GVBG Regelmäßige Dienstzeit


(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.

(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 46 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400.

(4) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO, LGBl. 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.

(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.

(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.

(7) Soferne ein Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 4 Abs. 1 dritter Satz in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.

§ 4c GVBG Höchstgrenzen der Dienstzeit


(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

wenn den betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (§ 4e) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 4d GVBG Ruhepausen


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

§ 4e GVBG Tägliche Ruhezeiten


Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 4f GVBG Wochenruhezeit


(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 4g GVBG Nachtarbeit


(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 4h GVBG Ausnahmebestimmungen


(1) Die §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 4a Abs. 1 bis 3 und § 4c bis 4f und 4g Abs. 1 und 2 nicht.

§ 5 GVBG Dienstverhinderung


(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung nachzuweisen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters oder leitenden Gemeindebeamten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 6 GVBG Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (Abs. 7) ausübt.

(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist vom Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(6) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

(7) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn

1.

dem Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden, oder

2.

der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen.

§ 6a GVBG Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit


(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit

-

seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner

-

seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel

-

einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil

-

seiner Schwester oder seinem Bruder

-

seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder

-

seinen Wahleltern oder Wahlkindern

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.

§ 6b GVBG Verbot der Geschenkannahme


Bezüglich des Verbots der Geschenkannahme gilt § 33 GBDO, LGBl. 2400.

§ 7 GVBG Bezüge


(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).

(3) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, daß die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist (§ 26). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 8 GVBG


(1) Die Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, mt1, mt2, s1 und s2 einzureihen.

(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem für die erforderliche Vor- und Ausbildung – sind die diesbezüglichen Bestimmungen der GBDO sinngemäß anzuwenden, wobei die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I, II, III, IV, V, VI, VII sowie MT1, MT2, S1 und S2 entsprechen. Wird ein Vertragsbediensteter auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 48 (“Gehobener Erzieherdienst”), Nr. 49 (“Gehobener Fürsorgedienst”) oder Nr. 50 (“Gehobener Jugendfürsorgedienst”) aufgenommen, ist die vorgeschriebene schulische Fachausbildung als Aufnahmebedingung ausreichend.

§ 10 GVBG


in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

1

2

3

4

5

6

7

stufe

Euro

1

1953,6

1960,2

1982,6

2018,3

2086,0

2269,5

2782,8

2

1972,9

1982,2

2009,3

2058,0

2142,4

2364,2

2904,2

3

1992,2

2004,2

2036,0

2097,7

2198,8

2458,9

3025,6

4

2011,5

2026,2

2062,7

2137,4

2255,2

2553,6

3147,0

5

2030,8

2048,2

2089,4

2177,1

2311,6

2648,3

3268,4

6

2050,1

2070,2

2116,1

2216,8

2368,0

2743,0

3389,8

7

2069,4

2092,2

2142,8

2256,5

2424,4

2837,7

3511,2

8

2088,7

2114,2

2169,5

2296,2

2480,8

2932,4

3632,6

9

2108,0

2136,2

2196,2

2335,9

2537,2

3027,1

3754,0

10

2127,3

2158,2

2222,9

2375,6

2593,6

3121,8

3875,4

11

2146,6

2180,2

2249,6

2415,3

2650,0

3216,5

3996,8

12

2165,9

2202,2

2276,3

2455,0

2706,4

3311,2

4118,2

13

2185,2

2224,2

2303,0

2494,7

2762,8

3405,9

4239,6

14

2204,5

2246,2

2329,7

2534,4

2819,2

3500,6

4361,0

15

2223,8

2268,2

2356,4

2574,1

2875,6

3595,3

4482,4

16

2243,1

2290,2

2383,1

2613,8

2932,0

3690,0

4603,8

17

2262,4

2312,2

2409,8

2653,5

2988,4

3784,7

4725,2

18

2281,7

2334,2

2436,5

2693,2

3044,8

3879,4

4846,6

19

2301,0

2356,2

2463,2

2732,9

3101,2

3974,1

4968,0

20

2320,3

2378,2

2489,9

2772,6

3157,6

4068,8

5089,4

21

2339,6

2400,2

2516,6

2812,3

3214,0

4163,5

5210,8

  1. b)

    in der

    in der Entlohnungsgruppe

    Entlohnungs-

    mt1

    mt2

    s1

    s2

    stufe

    Euro

    1

    2603,2

    2372,7

    2372,7

    2169,7

    2

    2656,8

    2423,2

    2423,2

    2198,8

    3

    2711,8

    2475,7

    2475,7

    2229,9

    4

    2769,0

    2528,1

    2528,1

    2261,7

    5

    2826,2

    2585,0

    2585,0

    2293,8

    6

    2906,3

    2643,6

    2643,6

    2325,5

    7

    2987,3

    2702,0

    2702,0

    2356,9

    8

    3092,8

    2777,3

    2777,3

    2406,7

    9

    3199,0

    2877,6

    2877,6

    2439,7

    10

    3304,6

    2940,9

    2976,2

    2501,8

    11

    3409,4

    2989,5

    3025,3

    2535,1

    12

    3515,2

    3041,8

    3077,2

    2648,3

    13

    3620,2

    3137,2

    3172,7

    2686,0

    14

    3726,7

    3242,3

    3277,4

    2724,8

    15

    3831,6

    3348,2

    3384,0

    2775,9

    16

    3937,7

    3453,8

    3489,0

    2827,5

    17

    4043,3

    3551,8

    3587,0

    2879,1

    18

    4149,9

    3649,6

    3685,2

    2930,3

    19

    4256,4

    3707,3

    3742,7

    2981,8

    20

    4362,9

    3767,2

    3802,4

    3033,0

    21

    4469,7

    3822,4

    3857,7

    3083,7

    22

    4576,1

    3880,3

    3915,4

    3134,2

    23

    4682,7

    -

    -

    3185,5

    24

    -

    -

    -

    3236,1

    1. (2) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1.

§ 11 GVBG Funktionsdienstposten und -gruppen


(1) Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO, LGBl. 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

 

Entlohnungsgruppe 1

Funktionsgruppe 3

Entlohnungsgruppe 2

Funktionsgruppe 4

Entlohnungsgruppe 3

Funktionsgruppe 5

Entlohnungsgruppe 4

Funktionsgruppe 6 oder 7

Entlohnungsgruppe 5

Funktionsgruppe 7

Entlohnungsgruppe 6

Funktionsgruppe 8, 9 oder 10

Entlohnungsgruppe 7

Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13.

 

Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d GBDO, LGBl. 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, zugewiesen ist, deren Wertigkeit um eine Gruppe die Grundentlohnungsgruppe übersteigt.

(3) Vertragsbedienstete der Dienstzweige

-

Nr. 44 (Höherer Verwaltungsdienst),

-

Nr. 45 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst),

-

Nr. 54 (Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst)

-

Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst)

-

Nr. 69 (Rechnungsfachdienst)

-

Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst)

-

Nr. 85 (Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst),

die nach Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut worden sind, haben die für ihren Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gilt die Betrauung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen des Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern. Für die Dienstprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und der §§ 98 bis 107 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Abs. 3) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.

§ 12 GVBG


in der

in der Funktionsgruppe

Entlohnungs-

8

9

10

11

12

13

stufe

Euro

1

3213,4

3639,6

4192,8

5007,5

5849,2

7111,7

2

3358,9

3829,3

4483,7

5387,3

6266,7

7605,2

3

3504,4

4019,0

4774,6

5767,1

6684,2

8098,7

4

3649,9

4208,7

5065,5

6146,9

7101,7

8592,2

5

3795,4

4398,4

5356,4

6526,7

7519,2

9085,7

6

3940,9

4588,1

5647,3

6906,5

7936,7

9579,2

7

4086,4

4777,8

5938,2

7286,3

8354,2

10072,7

8

4231,9

4967,5

6229,1

7666,1

8771,7

10566,2

9

4377,4

5157,2

6520,0

8045,9

9189,2

11059,7

10

4522,9

5346,9

6810,9

8425,7

9606,7

11553,2

11

4668,4

5536,6

7101,8

8805,5

10024,2

-

12

4813,9

5726,3

7392,7

9185,3

10441,7

-

13

4959,4

5916,0

7683,6

9565,1

-

-

14

5104,9

6105,7

7974,5

-

-

-

15

5250,4

6295,4

8265,4

-

-

-

16

5395,9

6485,1

-

-

-

-

17

5541,4

6674,8

-

-

-

-

18

5686,9

6864,5

-

-

-

-

19

5832,4

-

-

-

-

-

20

5977,9

-

-

-

-

-

21

6123,4

-

-

-

-

-

  1. (3) Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 20a, für den Fall des Erreichens der höchsten Entlohnungsstufe gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sinngemäß.

§ 13 GVBG Überstellung


Für die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des § 17 GBGO sinngemäß anzuwenden. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen 1 bis 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I bis VII sowie MT1, MT2, S1 und S2.

§ 14 GVBG Kinderzulage


Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus den §§ 6c Abs. 2, 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.

§ 15 GVBG Studienbeihilfe


(1) Dem Vertragsbediensteten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht.

(2) Gebührt dem Vertragsbediensteten die Kinderzulage für zwei Kinder, so erhält er ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.

(3) Gebührt dem Vertragsbediensteten die Kinderzulage für mindestens drei Kinder, so erhält er ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.

(4) Für ein Kind, das wegen eines körperlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, erhält der Vertragsbedienstete, dem die Kinderzulage für dieses Kind gebührt, ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.

(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.

(6) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:

a)

in den Fällen des Abs. 1, wenn das Kind eine Privatschule oder Hochschule besucht oder in einem Internat untergebracht ist, € 264,53;

b)

in den Fällen des Abs. 2, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen,€ 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;

c)

in den Fällen des Abs. 3, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 886,61 für das dritte und jedes weitere Kind;

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit.a) auszuzahlen.

(7) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(8) Der Vertragsbedienstete, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.

§ 16 GVBG Anfall und Einstellung des Monatsbezuges


(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.

§ 17 GVBG Auszahlung


(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September, die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Bezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Bezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinem Monatsbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden.

(5) Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.

§ 17a GVBG Verjährung


(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn

1.

der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder

2.

der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragsbediensteten keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt.

§ 18 GVBG Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen


(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach fünf Jahren in die Entlohnungsstufe 2 seiner Entlohnungsgruppe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.

(2) Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (§ 18 Abs. 1 lit.b) oder Funktionsgruppe (§ 11) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.

(3) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

§ 18a GVBG Außerordentliche Vorrückung und Höherreihung


(1) Der Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat)

a)

bei mindestens durchschnittlichen Leistungen in eine höhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe eingestuft werden;

b)

bei überdurchschnittlichen Leistungen mit Nachtrag zum Dienstvertrag ohne Änderung des Dienstzweiges in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höhergereiht werden, wenn er den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 angehört. Für die Entlohnungsgruppe 7 gilt als Leistungsentlohnungsgruppe die Funktionsgruppe 8.

(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Vertragsbediensteter nur um höchstens drei Entlohnungsstufen einschließlich der Höchststufenzulage höher gereiht werden.

(3) Eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Vertragsbediensteter erfolgen. Wenn der Vertragsbedienstete die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß.

(4) Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.

§ 19 GVBG Teilbeschäftigung; teilweise Dienstfreistellung


(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt bei einem Beschäftigungsausmaß von zumindest der Hälfte der Normalleistung eines Vollbeschäftigten in voller Höhe.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Z. 1 bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des § 32c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; § 32c Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32e Abs. 1 Z. 2 oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 32e über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle einer Freistellung nach Abs. 2 oder 3 sind hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.

§ 19a GVBG


Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 20 GVBG Nebengebühren, Personalzulage und Dienstzulage


(1) Für die Nebengebühren und die Personalzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat kann den Vertragsbediensteten die Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO als Dienstzulage in Form von Vorrückungsbeträgen gewähren. Die Errechnung der anstelle der Sonderzulage gebührenden Vorrückungsbeträge hat in folgender Weise zu erfolgen: Es ist jener Betrag zu errechnen, der 86 % der gebührenden Sonderzulage einschließlich eines Zuschlages von der Kinderzulage ausmacht. Es gebühren soviele Vorrückungsbeträge als erforderlich sind, um den so errechneten Betrag zu decken, wobei die Überschreitung der Vorrückungsbeträge durch den so errechneten Betrag bis zu 2%o des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9, unberücksichtigt bleibt. Es gebühren jedenfalls höchstens drei Vorrückungsbeträge.

(3) Unter Vorrückungsbeträgen gemäß Abs. 2 sind die der jeweiligen Entlohnungsstufe folgenden Vorrückungsbeträge zu verstehen. Fehlen in der jeweiligen Entlohnungsgruppe die zur Berechnung der Zulage gemäß Abs. 2 erforderlichen Vorrückungsbeträge, sind die erforderlichen Vorrückungsbeträge durch entsprechende Vervielfachung des Unterschiedsbetrages von der letzten auf die vorletzte Entlohnungsstufe zu ermitteln.

§ 20a GVBG Verwendungszulage


(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Entlohnungs-(Verwendungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Vertragsbedienstete höher verwendet wird.

§ 21 GVBG Zulagen für Vertragsbedienstete an Gemeindekrankenanstalten


Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.

§ 22 GVBG


Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes gemäß § 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 23 GVBG Naturalbezüge


Für die Gewährung von Naturalbezügen und Dienstkleidung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Gemeindebeamten sinngemäß.

§ 24 GVBG Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen


(1) Einem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Abs. 1 vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Monatsbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Monatsbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Monatsbezuges gewähren.

(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Bestimmungen der GBDO, LGBl. 2400, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 53 Abs. 5 GBDO ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.

§ 25 GVBG Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz


(1) Wenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.

(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes sind dem Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Vertragsbedienstete den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.

§ 26 GVBG Ansprüche bei Dienstverhinderung


(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsbezuges.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles (ausgenommen Unfall im Dienst) ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs. 1 und 3 über die in Abs. 1 und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil durch Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) gewährt werden.

(7) Der Monatsbezug ist dem Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Wird der Vertragsbedienstete durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. Auf diese Leistungen sind die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften dem Vertragsbediensteten zustehenden Beträge anzurechnen.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren während der Zeit, in der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeitdauer, für die ein Beschäfigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(10) Der Bürgermeister hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nach Abs. 9 nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Wiederaufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

§ 26a GVBG Legalzession


Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde in jenem Umfang über, in dem sie an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner und seinen Geschwistern ein.

§ 27 GVBG Vorschuß


(1) Einem Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuß gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschußrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.

(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuß bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

§ 28 GVBG Besoldungsrechtliche Stellung


(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den §§ 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.

§ 29 GVBG Besondere Vorschriften für die Festsetzung des Stichtages


(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:

a)

Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;

b)

Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;

c)

Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht.

§ 30 GVBG Festsetzung des Stichtages


(1) Der Stichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der Tag der Überstellung.

§ 31 GVBG


(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen, für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt § 31a Abs. 9 sinngemäß. Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen halben Arbeitstag betragen; dies gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete.

(3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(4) Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.

(5) Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(6) Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 vorletzter Satz konsumiert ist.

(7) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

§ 31a GVBG Ausmaß des Erholungsurlaubes


(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:

1.

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden;

2.

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden.

(2) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich

a)

um 32 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Vertragsbedienstete der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst);

b)

um 48 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes gegen Entfall der Bezüge (§ 32) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 32b Abs. 1 Z 2) oder einer Bildungsfreistellung (§ 32c) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 32e), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. § 31 Abs. 4 gilt nicht. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.

(7) Teilbeschäftigte oder nach § 32b Abs. 1 Z 1 teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 31b GVBG Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit


Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Vertragsbedienstete eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ganz oder teilweise trägt. Dieser Urlaub gilt, soweit er nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

§ 32 GVBG Sonderurlaub


(1) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes an einen Vertragsbediensteten gelten die Bestimmungen der §§ 93, 94 und 96 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

(3) Über Antrag ist im Anschluß an einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.

(4) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(5) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 4 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(6) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 4 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

§ 32a GVBG Dienstfreistellung


(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.

(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

1.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;

2.

ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Vertragsbediensteten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder

3.

seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umständen zutrifft.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

1.

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

2.

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates,

3.

um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages,

zu hören.

(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 16 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem § 20 Abs. 1 und der §§ 43 und 44 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 ist diese Verminderung nicht anzuwenden.

(8) Dem Vertragsbediensteten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 und der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 Anspruch hätte, wenn er mit Ablauf des letzten Kalenderjahres vor der Dienstfreistellung als Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den Dienstbezug übersteigen, der dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden. Für künftige Anpassungen dieses Monatsbezuges gilt § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.

(9) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Abs. 7 bis 9 ergeben hätte.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine den Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.

(12) Ebenso ist einem Vertragsbediensteten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.

§ 32b GVBG Familienhospizfreistellung


(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Der Bürgermeister hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(6) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

§ 32c GVBG Bildungsfreistellung


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn

1.

das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2.

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

3.

der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nachzuweisen.

Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.

(2) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit nach § 19 Abs. 2 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen.

(3) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden

1.

Beschäftigungsverbotes nach den §§ 2 oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,

2.

Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,

3.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.

§ 32d GVBG Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)


(1) Einem Vertragsbediensteten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst zur Gemeinde gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,

2.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.

(6) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (§ 4b Abs. 1) betragen.

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

§ 32e GVBG Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz)


(1) Dem Vertragsbediensteten ist vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder

2.

einer in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.

Der gemeinsame Haushalt gemäß Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 auf Antrag zulässig..

(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 32 Abs. 2 oder 3 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.

(6) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 33 GVBG Urlaubsersatzleistung


(1) Einem Vertragsbediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Vertragsbedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Der Vertragsbedienstete hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn

1.

er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

2.

er aus seinem Verschulden entlassen oder gekündigt wird,

3.

sein Dienstverhältnis vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter aus dem Grund des § 35 Abs. 2 wegen eines Anspruchs auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters endet.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 31a Abs. 4 und 5 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Ersatzleistung für die verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Wochenstundenzahl gemäß § 4b Abs. 1 zu ermitteln.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 7 Abs. 2) des Vertragsbediensteten im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses vermindert um eine allfällige Kinderzulage. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die Bemessungsgrundlage der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres jeweils vermindert um eine allfällige Kinderzulage.

(6) Wurde bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den von Beginn dieses Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelten aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 2 Z. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Der aliquote Jahresurlaub ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu ermitteln.

§ 35 GVBG Enden des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 26 Abs. 9:

a)

durch Tod;

b)

durch einverständliche Lösung;

c)

durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde;

d)

durch vorzeitige Auflösung;

e)

mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Dem schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist stattzugeben, wenn dem Vertragsbediensteten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 39 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 35a GVBG Aus- und Weiterbildungskosten


(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 35 Abs. 1 lit.b), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung kann der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall

1.

abweichend von Abs. 4 einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Abs. 1 vorsehen oder

2.

von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen.

(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als

1.

die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;

2.

das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 37 Abs. 2 lit.b, e, g oder h angeführten Gründen gekündigt wird;

3.

das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 39 Abs. 5) beendet wurde;

4.

die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann;

5.

der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes,

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

1.

dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,

2.

den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,

3.

dem Fahrtkostenersatz,

4.

den Lehrmittelkosten,

5.

den Reisegebühren,

6.

sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 36 GVBG Zeugnis


Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

§ 37 GVBG Kündigung


(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:

a)

wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt;

b)

wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

c)

wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt;

e)

wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

f)

wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt;

g)

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in dem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

h)

wenn der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes.

§ 38 GVBG Kündigungsfristen


(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

 

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

 

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Monates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 26 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung der Geldleistungen freizugeben.

§ 39 GVBG Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;

b)

wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e)

wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn

1.

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

2.

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

3.

die Verurteilung auch oder ausschließlich gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 oder 312a StGB erfolgt ist.

Das Dienstverhältnis endet im Fall der auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) als aufgelöst, und zwar

a)

bei Verwendungen gemäß § 3a mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen

aa)

mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist;

bb)

mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

es sei denn, daß besondere dienstliche Interessen das Fortbestehen des Dienstverhältnisses rechtfertigen.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 40 GVBG Mitarbeitervorsorge


Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 7 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 7 Abs. 3.

2.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

§ 41 GVBG Sonderverträge


In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).

§ 42 GVBG Besondere Befugnisse des Bürgermeisters


(1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.

(2) Verweigert das nach § 1 Abs. 5 zuständige Organ der Gemeinde die Genehmigung für eine vom Bürgermeister nach Abs. 1 getroffene Maßnahme, so gilt das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, als beendet und die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.

§ 43 GVBG Anwendungsbereich


(1) Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes finden die für Gemeindewachebeamte gemäß § 24 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(3) Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.

§ 44 GVBG


in der Entlohnungs-
stufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

1979,6

2

2003,0

3

2026,5

4

2055,1

5

2084,1

6

2116,5

7

2148,0

8

2180,6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.

§ 45 GVBG Funktionsdienstposten


(1) Die Funktionsdienstposten der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen.

(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des § 25 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß.

§ 46 GVBG Anwendungsbereich


(1) Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrer finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.

(2) Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:

1.

§ 17a, § 32c und § 32e; § 19 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

2.

§ 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

§ 46a GVBG Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten) der Musikschullehrer


(1) Der Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.

(2) Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(3) Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befolgen.

§ 46b GVBG Besondere Dienstpflichten und Rechte des Leiters der Musikschule


(1) Der Leiter der Musikschule ist unmittelbarer Vorgesetzter der Musikschullehrer.

(2) Er ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Er hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Musikschullehrern zu hören.

(3) Der Leiter der Musikschule hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Musikschullehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Mißstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.

(4) Der Leiter der Musikschule hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Leiters der Musikschule um höchstens zwei Jahre verlängern.

§ 46c GVBG Arbeitszeit der Musikschullehrer


(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in

a)

999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Unterrichtseinheiten mit mindestens 9 Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jahresstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zu verstehen.

b)

473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 3) und

c)

296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 4). Im Fachbereich Elementare Musikpädagogik verringert sich diese Tätigkeit um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Musikschule mehrere Standorte und ist der Musiklehrer verpflichtet während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen der Musikschullehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen.

(2) Die in Abs. 1 lit.a und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Musikschullehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 lit.a bis c genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.

(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.

(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit.c sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 lit.c festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.

(5) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:

 

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichung

Vor- und

Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

bis 18.500 Jahresstunden

74

35

22

über 18.500 Jahresstunden

222

105

66

 

Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.

(6) Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:

 

ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichtung

Vor- und Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

2.960

222

105

66

5.550

296

140

88

7.400

370

175

110

9.250

444

210

132

11.100

555

263

164

12.950

629

298

186

14.800

740

350

219

18.500

814

385

241

22.200

925

438

274

 

Die vorstehenden Leiterstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Musikschulverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Lehrverpflichtung im folgenden Ausmaß:

 

Anzahl der Außenstellen

Jahresstunden

Mehr als 3 Außenstellen

18,5

Mehr als 5 Außenstellen

37

Mehr als 7 Außenstellen

55,5

Mehr als 9 Außenstellen

74

 

(7) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß der Differenz zwischen den im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Abs. 1 lit.c vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.

(8) Auf teilbeschäftigte Musikschullehrer sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 6) sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.

(9) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.

(10) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

§ 46d GVBG


(1) Die Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Abs. 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.

(2) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen:

1.

die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Instrumentalmusikerziehung des Lehramtsstudiums oder

2.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental- (Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder

b)

des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder

3.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik

und

b)

des ersten Studienabschnittes einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder der Abschluss des Bachelorstudiums einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

4.

der Abschluss

a)

des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder

b)

zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder

c)

des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums und eines Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder

d)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder

5.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik

und

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums.

(3) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen:

1.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesang-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder

b)

des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder

2.

die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums oder

3.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

b)

des Bachelor- und Masterstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

4.

der Abschluss des Diplomstudiums der Studienrichtung Musiktherapie

5.

der Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder

6.

der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder die erfolgreiche Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission.

(4) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen:

1.

der Abschluss

a)

des ersten Studienabschnittes einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

b)

des Bachelorstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

2.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums Katholische und Evangelische Kirchenmusik oder

b)

des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Katholische Kirchenmusik oder der Studienrichtung Evangelische Kirchenmusik oder

3.

der Abschluss

a)

des Diplomstudiums des Lehramtes an Volksschulen oder Sonderschulen an einer Pädagogischen Akademie oder

b)

des Diplomstudiums des Lehramtes an Hauptschulen, wenn als zweites Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung abgeschlossen wurde oder

4.

der Abschluss eines Tanz- oder Ballettgymnasiums oder

5.

der Abschluss

a)

eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe, etc.) an einem Konservatorium oder einer Universität oder

b)

eines facheinschlägigen Kurzstudiums an einer Universität oder

6.

eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Verwendung als Musikschullehrer einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Niederösterreich in der Entlohnungsgruppe ms4, wenn die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) nachgewiesen wird.

(5) Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen:

1.

die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) oder

2.

hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 29/2020)

§ 46e GVBG Besondere Anstellungserfordernisse für den Leiter einer Musikschule; Dienstposten


(1) Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesem Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.

(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerber aus dem Kreis der Musikschullehrer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.

(3) Der Leiter einer Musikschule hat folgende Qualifikationen aufzuweisen:

1.

die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2,

2.

eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und

3.

organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Musikschule gewährleisten.

(4) Das Erfordernis des Abs. 3 Z 1 wird ersetzt durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement. Von dem Erfordernis des Abs. 3 Z 1 kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.

(5) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Musikschule, die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Musikschule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Musikschule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Musikschule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Musikschule zu übermitteln.

(6) Die erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt. Bei Anwendung des Abs. 4 erster Satz ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung (§ 46i) in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen.

(7) Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß § 46f Abs. 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Abs. 6 letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des § 46i Abs. 3 nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

(8) Die Betrauung mit dem Dienstposten des Musikschulleiters (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut: dem Stadtsenat.

§ 46f GVBG Bezüge der Musikschullehrer


(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 46g Abs. 1 und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Abs. 3).

(3) Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Abs. 4 eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres.

(4) Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung

 

ab 2.960 Jahresstunden

5 %

ab 5.550 Jahresstunden

8 %

ab 8.880 Jahresstunden

12 % der Bemessungsgrundlage.

 

Dem Leiter einer Regionalmusikschule gebührt die Leiterzulage im Ausmaß von 15 % der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage der Leiterzulage ist das Monatsentgelt der letzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.

(5) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(6) Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.

(7) Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt § 43 GBDO sinngemäß.

§ 46g GVBG


in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

ms1

ms2

ms3

ms4

stufe

Euro

1

2702,0

2533,4

2283,5

2084,5

2

2807,4

2613,8

2345,3

2125,6

3

2912,6

2695,6

2408,0

2166,9

4

3017,9

2778,2

2471,4

2208,2

5

3122,7

2859,8

2535,3

2249,5

6

3227,0

2941,8

2604,3

2290,8

7

3331,5

3023,7

2674,6

2332,0

8

3436,0

3105,1

2744,3

2373,4

9

3540,3

3186,1

2815,0

2415,4

10

3644,5

3267,5

2885,0

2457,6

11

3818,8

3406,3

3014,3

2542,6

12

3969,6

3522,8

3118,5

2612,2

13

4144,9

3661,3

3246,0

2706,1

14

4320,1

3800,6

3373,8

2799,6

15

4495,5

3940,0

3501,2

2893,2

16

4671,2

4080,0

3628,8

2987,3

17

4846,4

4220,5

3756,7

3080,3

18

5021,8

4360,8

3884,1

3173,0

19

5197,4

4500,9

4011,8

3265,5

  1. (2) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1.

§ 46h GVBG Stichtag und Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen


(1) Der Stichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme vorangestellt werden:

1.

Zeiten gemäß Abs. 2 zur Gänze,

2.

Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und

3.

sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, und

a)

die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllen zur Gänze

b)

die Erfordernisse des Abs. 4 nicht erfüllen bis zu 3 Jahren zur Gänze.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 3 lit.b und der gemäß Abs. 2 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:

1.

Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste im Inland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

2.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

3.

Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;

4.

Zeiten einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren sowie die Zeit einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit);

5.

Zeiten einer Tätigkeit in einem Berufsorchester in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat;

6.

Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums oder eines abgeschlossenen Studienabschnittes an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Musikschullehrer Aufnahmeerfordernis gewesen ist. Die Anrechnung eines Studiums umfasst

a)

bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966 i.d.F. BGBl.Nr. 508/1995, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer.

Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(3) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 2 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Musikschullehrer auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben hat;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(4) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Musikschullehrer eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bzw. des Verbandsvorstandes im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Musikschullehrers von besonderer Bedeutung ist.

(5) Soweit Abs. 2 zur Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling auch die Zurücklegung bei einer Einrichtung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaates vorsieht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

2.

in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind.

(6) Der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum beträgt fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

§ 46i GVBG Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe


(1) Überstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.

(2) Bei der Überstellung eines Musikschullehrers in eine andere für Musikschullehrer vorgesehene Entlohnungsgruppe gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Entlohnungsstufe maßgebend war, als Musikschullehrer der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Musikschullehrer eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

§ 46j GVBG Vertretung


(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten.

(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person

1.

zur Gänze abwesend ist oder eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 11 oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ausübt oder

2.

einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

(3) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

(4) Hinsichtlich der Entlohnung von Vertragslehrern nach Abs. 1 gilt § 46g und § 46h.

§ 46k GVBG


in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2865,0

2614,4

2458,4

2273,1

2074,0

2

2955,2

2690,3

2522,6

2309,0

2104,4

3

3045,3

2766,2

2590,9

2346,7

2133,5

4

3145,5

2842,3

2661,7

2385,2

2163,7

5

3362,2

2917,6

2732,2

2425,4

2193,5

6

3589,5

3072,5

2876,0

2529,7

2240,4

7

3816,8

3257,7

3025,5

2644,5

2312,3

8

4037,1

3442,1

3172,9

2760,5

2389,3

9

4266,3

3654,9

3342,4

2875,7

2469,5

10

4501,7

3867,8

3512,8

2991,5

2551,0

11

4710,0

4083,7

3685,1

3106,5

2640,9

12

4937,7

4300,6

3856,0

3264,5

2729,3

13

5165,6

4516,4

4028,7

3423,4

2819,5

14

5393,6

4733,1

4202,3

3581,1

2910,2

15

5621,7

4949,8

4375,4

3739,2

3033,2

16

5842,2

5141,8

4526,4

3878,8

3156,1

17

6130,6

5344,5

4687,2

4025,3

3277,6

18

6130,6

5559,6

4858,8

4183,0

3399,5

19

6562,0

5756,6

5014,3

4326,2

3521,7

  1. (3) Den Musikschullehrern nach Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gebühren abweichend von § 57 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 – unbeschadet der Erhöhung nach § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach § 57 Abs. 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – nachstehende Dienstzulagen:

    in der Dienst-

    zulagen-gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    ab der

    Entlohnungsstufe

    14

    2 bis 9

    10 bis 13

    Euro

    I

    969,9

    1036,3

    1099,5

    II

    873,4

    934,0

    990,5

    III

    776,8

    831,1

    881,2

    IV

    680,2

    727,4

    772,3

    V

    584,9

    624,0

    662,3

    1. b)

      in der Dienst-

      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      ab der

      Entlohnungsstufe

      13

      1 bis 8

      9 bis 12

      Euro

      I

      447,0

      482,9

      519,4

      II

      368,0

      396,3

      426,1

      III

      297,2

      319,0

      340,8

      IV

      249,6

      267,1

      285,1

      V

      208,8

      223,7

      238,7

      1. c)

        in der Dienst-

        zulagen-gruppe

        in den Entlohnungsstufen

        ab der

        Entlohnungsstufe

        13

        1 bis 8

        9 bis 12

        Euro

        I

        349,2

        381,2

        410,0

        II

        295,9

        320,6

        341,6

        III

        248,1

        267,5

        285,6

        IV

        207,9

        225,5

        238,7

        V

        151,8

        163,2

        173,6

        1. d)

          in der Dienst-

          zulagen-gruppe

          in den Entlohnungsstufen

          ab der

          Entlohnungsstufe

          16

          1 bis 10

          11 bis 15

          Euro

          I

          278,7

          284,3

          302,0

          II

          207,9

          215,3

          230,2

          III

          195,6

          199,8

          212,0

          IV

          142,4

          146,4

          155,0

          V

          101,3

          103,5

          108,6

§ 47 GVBG § 47


(1) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen.

(2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit gilt als eine in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Dienstzeit.

(3) Die Ablegung der Lehrabschlußprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz gilt als Erfüllung der Aufnahmebedingung für den Dienstzweig Nr. 85 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976.

(4) Die Entlohnung der Lehrlinge richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.

§ 47a GVBG Entlohnung


Für das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten im Kindergarten- und Horterzieherdienst (Dienstzweig Nr. 107) gelten die im § 23 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für die Entlohnungsgruppe klk angeführten Ansätze. Zusätzlich gebührt die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 33 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300.

§ 48 GVBG § 48


Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.

§ 49 GVBG § 49


(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964 durch Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (§ 3) zu erneuern (Erneuerungsvertrag). Im Erneuerungsvertrag ist der Vertragsbedienstete in jene in den §§ 9 bis 12 vorgesehene Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe und in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die der Höhe nach dem Monatsentgelt entspricht, auf das er am 31. Dezember 1961 Anspruch hatte. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, nicht vorhanden, so ist der Vertragsbedienstete in die nächsthöhere Entlohnungsstufe einzureihen.

(2) Ein nach Maßgabe des Abs. 1 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

(3) Erklärt sich der Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist unter Wahrung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung als einverständlich aufgelöst.

§ 50 GVBG § 50


Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.

§ 51 GVBG § 51


(1) Die Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 49 ist vom Bürgermeister durchzuführen. § 3 Abs. 5 findet hiebei keine Anwendung.

(2) Für die gemäß Abs. 1 erneuerten Dienstverträge sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 52 GVBG § 52


Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 53 GVBG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.

§ 54 GVBG Verweisungen


Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

1.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2014

2.

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl.Nr. 31/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

3.

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

4.

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2013

5.

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I. Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2014

6.

Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2014

7.

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I Nr. 72/2009 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2013

8.

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 i.d.F. BGBl. I Nr. 179/2013

9.

Entwicklungshelfergesetz, BGBl.Nr. 574/1983 i.d.F. BGBl. I Nr. 187/2013

10.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 53/2014

11.

Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 2/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2014

12.

Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl.Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014

13.

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2012

14.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl.Nr. 152/1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2013

15.

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl.Nr. 221/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2013

16.

Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

17.

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014

18.

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2013

19.

Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2014

20.

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl.Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014

21.

Zustellgesetz (ZustG), BGBl.Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013.

 

Anlage

Anl. 1 GVBG


 

DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS

für Musikschullehrer nach den Bestimmungen des III. Abschnittes

 

Dienstzweig Nr.

Verwendung

Entlohnungsgruppen

108

Musikschullehrer

ms1 – ms4

 

Anl. 1B GVBG


(1) Die Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, hat auf schriftlichen Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam:

a)

mit dem 1. Juli 1963, wenn der Antrag bis spätestens 31. Juli 1964 eingebracht wird;

b)

sonst mit dem auf die Einbringung nächstfolgenden Monatsersten; wird das Ansuchen an einem Monatsersten eingebracht, mit diesem Tag.

(2) Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 13 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten nach den bis 30. Juni 1963 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zukommt, bleibt ihm gewahrt.

2.

Artikel II der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, LGBl. Nr. 289

Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. August 1967 in Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.

3.

Artikel III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2420–4

(1) Zahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 21 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes.

(2) Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 21 a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes.

4.

Artikel II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, LGBl. 2420–7

(1) § 1 Abs. 1 und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.

(2) Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des § 1 Abs. 3 innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den §§ 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß § 27 festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.

(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.

(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

5.

Artikel III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5

(1) Vertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 9 einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.

(2) Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Abs. 1 festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Abs. 1 zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.

6.

(1) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, LGBl. 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 6 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.

(2) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.

(3) Die Überleitungen gemäß den Abs. 1 und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

7.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–3

(1) Für Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4.

(2) Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4. Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO eine Dienstzulage nach § 8 Abs. 2 GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 GVBG i.d.F. des Art. I Z 4.

(3) Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4.

8.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–12

(1) Vertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5.

(2) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18a eine Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des § 18a.

(3) Die Vorrückung der Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechend vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 derart neu festzulegen, daß der Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nunmehr zwei Jahre nach der zuletzt erfolgten Vorrückung liegt.

9.

Die als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. Jänner 1987 in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

10.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–20

(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.

(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46b GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.

(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.

(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.

11.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–22

(1) Die am 1. Juli 1990 in den Dienstzweigen Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s1 zu überstellen.

(2) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.

(3) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt1 zu überstellen.

(4) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt2 zu überstellen.

(5) Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Abs. 1 bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.

(6) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

12.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–25

(1) Gemeindevertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe klk zu überstellen.

(2) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.

13.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–32

(1) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 32 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

1.

vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

14.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–34

(1) Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen I und II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.

(2) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten:

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

 

 

32 bis 45

7

46 bis 52

6

53a bis 57

6

58 bis 62

5

64

5

66 bis 67

5

69 bis 72

5

73 bis 80

4

82, 84 bis 86

4

87

2

89

5

90

4

Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe (in der Fassung dieser Novelle) nicht vorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Ist aber ein derartiges Monatsentgelt in der entsprechenden Entlohnungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Monatsentgelt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Höchststufenzulage entsprechenden Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Entlohnungsgruppe nächsthöhere Entlohnungsgruppe gilt als Höherreihung im Sinne des § 18a Abs. 1 lit.b. Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt bei der Überleitung nicht ein.

(3) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind in folgende neue Dienstzweige und folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten.

bisheriger

neuer

neue

Dienstzweig Nr.

Dienstzweig Nr.

Entlohnungsgruppe

 

 

 

1

2

5

2

2 oder 11

5 oder 3

3

3

5

4

3

5

5

2 oder 11

5 oder 3

6

2

5

7

4

5

8

2 oder 11

5 oder 3

9

2

5

10

2 oder 11

5 oder 3

11

2 oder 11

5 oder 3

12

2 oder 11

5 oder 3

13

2 oder 11

5 oder 3

14

2 oder 11

5 oder 3

15

2

5

16

2 oder 11

5 oder 3

17

2 oder 7

5 oder 4

18

5

5

19

2 oder 11

5 oder 3

20

5

5

21

6 oder 11

5 oder 3

22

8

4

23

2 oder 11

5 oder 3

24

2 oder 10

5 oder 4

25

85

4

25a

9

4

26

11

3

26a

12

3

27

14

3

28

11

3

29

16

2

30

15

2

31

17

1

Für die Überleitung in die neuen Dienstzweige gelten die neuen besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 GBDO. Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe gilt Abs. 2.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Abs. 2 sinngemäß.

Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.

(5) Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1 GBDO sowie § 20 Abs. 2 GBGO.

(6) Wenn die Ansätze in den §§ 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema I und II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Der Stichtag ist zufolge der nach den Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.

(8) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 durchzuführen.

(9) Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, sinngemäß.

(10) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

15.

Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–35

(1) Bei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle LGBl. 2420–35 geltenden Ansätzen.

(2) Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 6 der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 6 zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.

(3) Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.

(4) Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes des Dienststandes sind mit 1. Jänner 1998 mittels Nachtrag zum Dienstvertrag durch den Bürgermeister in die Entlohnungsgruppen E1, E2a und E2b überzuleiten.

(5) Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, entsprechen, überzuleiten:

Dienstzweige Nr.

neue Entlohnungsgruppen

88

E1

89

E2a

90

E2b.

Für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe ist das bisherige Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage gemäß § 140 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, und der besonderen Dienstzulage gemäß § 141 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, zum 31. Dezember 1997 ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Vertragsbediensteter zum 31. Dezember 1997 eine Höchststufenzulage, so ist die Höchststufenzulage dem für die Einreihung in die neue Entlohnungsstufe maßgebenden bisherigen Monatsentgelt hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, in der neuen Entlohnungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich. Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt bei der Überleitung nicht ein.

(6) Eine allfällige Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.

16.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38

(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.

(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46d zu erfolgen. Der Stichtag gemäß § 46h ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des § 46h Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.

(3) Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach § 46f Abs. 4 geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.

(4) Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Abs. 3 bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 46f zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß § 46c Abs. 5. Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (§ 46f Abs. 6).

(5) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.

(6) Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 46e nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.

(7) Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Abs. 2 nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Abs. 2 erteilt.

(8) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.

17.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–39

(1) Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 17 zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit.b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.

(2) Für leitende Gemeindebedienstete (§ 38 GBDO, LGBl. 2400), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle einen Funktionsdienstposten innehaben, gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung nur dann besteht, wenn ihnen vom Bürgermeister diese Auflage schriftlich erteilt wird.

(3) Die Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, ist an die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.

18.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–42

Für Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurden, findet § 2 Abs. 5 zweiter Satz keine Anwendung.

19.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–43

(1) Den Vertragsbediensteten des Abschnittes I, II und V, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 schließt eine Anwendung des § 40 jedenfalls aus.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:

a)

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat;

b)

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 37 Abs. 2 lit.a, c und f oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

c)

wenn dem Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 39 Abs. 2) trifft;

d)

wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 39 Abs.5);

e)

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt oder wenn das Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 1 lit.c endet.

(3) Eine Abfertigung gebührt auch dann,

1.

wenn ein verheirateter Vertragsbediensteter innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2.

wenn ein Vertragsbediensteter innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

das Dienstverhältnis kündigt oder dessen Dienstverhältnis einverständlich oder durch Zeitablauf aufgelöst wird.

Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und Z 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

3.

Wenn das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer gekündigt oder einverständlich oder durch Zeitablauf aufgelöst wird und dies

a)

bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt oder

b)

wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt;

4.

wenn das Dienstverhältnis gemäß § 35 Abs. 2 endet.

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes eingetreten, so ist der Berechnung der Abfertigung der Teil der vollen Leistungen zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht. Wird das Dienstverhältnis während oder unmittelbar nach einer Bildungsfreistellung (§ 32c) beendet, gilt bei der Berechnung einer allfälligen Abfertigung der letzte Monat vor Antritt der Bildungsfreistellung als letzter Monat des Dienstverhältnisses.

(5) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.

(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:

a)

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

b)

wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

c)

wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung der Abfertigung ist die Dienstzeit nur in entsprechendem Teilausmaß anzurechnen.

(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.

(8) Der Sterbekostenbeitrag gebührt nacheinander:

a)

dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten oder aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben hat,

b)

dem Kind, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;

c)

dem Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(9) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Sterbekostenbeitrages. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, und erreicht ein allenfalls gebührender Auslagenersatz nicht die Höhe des Sterbekostenbeitrages, so kann der verbleibende Restbetrag bis zum vollen Sterbekostenbeitrag aus berücksichtungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Vertragsbediensteten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege aus eigenen Mitteln getragen hat.

(10) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des § 40 oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Abs. 6 nicht erfolgt.

(11) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Abs. 4 letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.

(13) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 8 sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.

20.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, LGBl. 2420–45

(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,–.

(2) Die Einmalzahlung gebührt den am 1. Juli 2003 nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

(3) Die Einmalzahlung ist im Monat Juli 2003 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

21.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, LGBl. 2420–46

(1) Leiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.

(2) Weist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß § 46h Abs. 6 Z 1 und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine Verbesserung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38, frühestens jedoch

1.

im Falle des Abs. 6 Z 1 mit 1. September 1999,

2.

im Falle des Abs. 6 Z 2 mit 1. Juni 2002

wirksam.

22.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, LGBl. 2420–50

(1) Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des § 46c in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:

a)

anstelle der Unterrichtsverpflichtung von 999 Jahresstunden tritt eine Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden;

b)

anstelle des für Vor- und Nachbereitung vorgesehenen Ausmaßes von 473 Jahresstunden tritt ein Ausmaß von 519 Jahresstunden und

c)

anstelle des für sonstige Tätigkeiten vorgesehen Ausmaßes von 296 Jahresstunden tritt ein Ausmaß von 324 Jahresstunden.

(2) Für Musikschullehrer gemäß Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Abs. 1 insoweit, als abweichend von § 46c sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.

23.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, LGBl. 2420–54

(1) Den Vertragsbediensteten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.

(2) Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.

(3) Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

24.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, LGBl. 2420–58

(1) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im § 11 Abs. 3 genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c GBDO, LGBl. 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach § 11 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (§ 2 Abs. 3 lit.a GBDO, LGBl. 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.

(2) § 32 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.

(3) § 113i des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010 tritt.

25.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, LGBl. 2420–63

(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit § 28 Abs. 1) und des § 18 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 18 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 53 GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 GBDO und § 4 GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 10 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.

(4) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des § 31a über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.

(5) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des § 46h in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 46h weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 46h in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) Die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als nicht eingebracht.

(8) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

26.

Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420–65

(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- oder Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung, wenn mit Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung das Dienstverhältnis aufrecht ist.

(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:

1, 2, 3 und 4

€ 300,–

5 und 6

klk

ms3 und ms4

l2a2, l2a1, l2b1 und l3

s1, s2, mt1 und mt2

E2c, E2b, E2a

€ 250,–

7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13

ms1 und ms2

l1

E1

€ 150,–

(3) Die Einmalzahlung gebührt bei Teilbeschäftigung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.

(4) Die Einmalzahlung ist für den Monat Februar 2014 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

27.

Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420-66

(1) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a Abs. 8 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß § 32a Abs. 5 einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend § 32a Abs. 8 in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400.

(2) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach § 33 die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (§§ 33, 33a und 34 in der Fassung LGBl. 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 33 gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den §§ 33 oder 33a in der Fassung LGBl. 2420-65 ausbezahlt wurde.

(3) § 39 Abs. 3 Z. 3 ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des § 35a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.

28.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 28/2019

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 31 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.

29.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 34/2020

(1) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 lit. f, 11 Abs. 3 oder der Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) Fundstelle


LGBl. 2420-1

LGBl. 2420-2

LGBl. 2420-3

LGBl. 2420-4

LGBl. 2420-5

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LGBl. 2420-33

LGBl. 2420-34

LGBl. 2420-35

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104]

LGBl. 2420-36

LGBl. 2420-37

LGBl. 2420-38

LGBl. 2420-39

LGBl. 2420-40

LGBl. 2420-41

LGBl. 2420-42

[CELEX-Nr.: 32001L0019, 391L0533, 396L0034, 397L0081]

LGBl. 2420-43

[CELEX-Nr.: 399L0070, 32001L0023]

LGBl. 2420-44

LGBl. 2420-45

LGBl. 2420-46

LGBl. 2420-47

LGBl. 2420-48

LGBl. 2420-49

LGBl. 2420-50

LGBl. 2420-51

LGBl. 2420-52

[CELEX-Nr.: 32003L0088, 32005L0036]

LGBl. 2420-53

LGBl. 2420-54

LGBl. 2420-55

LGBl. 2420-56

LGBl. 2420-57

LGBl. 2420-58

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

LGBl. 2420-59

LGBl. 2420-60

LGBl. 2420-61

LGBl. 2420-62

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]

LGBl. 2420-63

LGBl. 2420-64

[CELEX-Nr.: 32011L0051]

LGBl. 2420-65

[CELEX-Nr.: 32011L0095, 32013L0025]

LGBl. 2420-66

[CELEX-Nr.: 32011L0093]

LGBl. Nr. 37/2015

LGBl. Nr. 8/2016

LGBl. Nr. 16/2017

LGBl. Nr. 6/2018

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 13/2019

LGBl. Nr. 28/2019

LGBl. Nr. 10/2020

LGBl. Nr. 29/2020

[CELEX-Nr.: 32014L0054, 32016L0801]

LGBl. Nr. 34/2020

LGBl. Nr. 14/2021

LGBl. Nr. 9/2022

LGBl. Nr. 65/2022

[CELEX-Nr. 32019L1937]

LGBl. Nr. 6/2023

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