Norm: ABGB §834ABGB §863 FIABGB §914 IIId
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Benützungsverhältnissen im Rahmen der schlichten Miteigentumsgemeinschaft kommt eine zweistufige Auslegungsregel zur Anwendung: Ein Bestandverhältnis (mit einem Miteigentümer) ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben haben, dass mehr als eine bloße Gebrauchsregelung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §834WEG §26 Abs1 Z3
Rechtssatz: Es steht der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer offen im Verfahren außer Streitsachen die verweigerte Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen, wenn bereits ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde und die beabsichtigte Maßnahme der Einstimmigkeit bedarf. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §834ABGB §835 AABGB §914 IIIhWEG 1975 §3WEG 1975 §13WEG 1975 §14WEG 1975 §15WEG 1975 §16WEG 1975 §17WEG 1975 §18WEG 1975 §19WEG 1975 §20
Rechtssatz: Die Auslegung eines Kaufvertrages, womit dem Käufer ein Miteigentumsanteil in der Höhe des voraussichtlichen Mindestanteils nach § 3 WEG übertragen und gleichzeitig bis zur Schaffung von Wohnungseigentum die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung eingeräumt wird, dem Verkäuf... mehr lesen...
Norm: ABGB §834 AABGB §835 AABGB §835 DWEG 1975 §13cWEG 1975 §26
Rechtssatz: Die Mitwirkung des Außerstreitrichters bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist - sieht man von der Wohnungseigentumsgemeinschaft ab - nur dann vorgesehen, wenn sich gleiche Stimmen gegenüberstehen oder wenn bei wichtigen Veränderungen Stimmeneinheit nicht zu erzielen ist und die übrigen nach den §§ 834, 835 ABGB möglichen A... mehr lesen...