Norm: ABGB §834WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §28 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweis... mehr lesen...
Norm: ABGB §834ABGB §839 A
Rechtssatz: Bei schlichtem Miteigentum kann ein Einzelrechtsnachfolger den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels ablehnen, wenn es an einer vertraglichen Überbindungsklausel fehlt; damit kann die nötige Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden, die Vereinbarung wird hinfällig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 CABGB §834ABGB §835WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 174/02b Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §834WEG 1975 §14 Abs1 Z1
Rechtssatz: Veränderungen an den gemeinsamen Teilen und Anlagen, die über jene nach §14 Abs1 Z1 WEG 1975 hinausgehen, sind der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Für diese gilt grundsätzlich der Maßstab der "wichtigen Veränderung", wie er in § 834 ABGB und der dazu ergangenen Judikatur festgelegt ist. Entscheidungstexte 5 Ob 301/01b Entscheid... mehr lesen...