RS OGH 1997/9/16 5Ob265/97z, 9Ob18/17p

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

ABGB §834 A
ABGB §835 A
ABGB §835 D
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §26

Rechtssatz

Die Mitwirkung des Außerstreitrichters bei Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist - sieht man von der Wohnungseigentumsgemeinschaft ab - nur dann vorgesehen, wenn sich gleiche Stimmen gegenüberstehen oder wenn bei wichtigen Veränderungen Stimmeneinheit nicht zu erzielen ist und die übrigen nach den §§ 834, 835 ABGB möglichen Auswege nicht beschritten werden (MietSlg 7819).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108575

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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