RS OGH 2000/5/17 6Ob52/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2000
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Norm

ABGB §834
ABGB §863 FI
ABGB §914 IIId

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Benützungsverhältnissen im Rahmen der schlichten Miteigentumsgemeinschaft kommt eine zweistufige Auslegungsregel zur Anwendung: Ein Bestandverhältnis (mit einem Miteigentümer) ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben haben, dass mehr als eine bloße Gebrauchsregelung gewollt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist Benützungsvereinbarung anzunehmen, wenn die Absicht der Parteien eindeutig, insbesondere bei Würdigung der Begleitumstände wenigstens darauf gerichtet war, die Benutzungsverhältnisse auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit zu regeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113638

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00052_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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