Norm: ABGB §1174 ABGB § 1174 heute ABGB § 1174 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Anmerkung Gegenteilig zu RS0025607 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: : Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger Forderungen von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober 2002 ins Firm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIIcABGB §879 CIIpABGB §1174GSpG 1989 §1 Abs1UWG §27StGB §168 Abs1
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, be... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIIcABGB §879 CIIpABGB §1174GSpG 1989 §1 Abs1UWG §27StGB §168 Abs1
Rechtssatz: Pyramidenspiel: Die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrbar ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die auch dadur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174
Rechtssatz: Das Kondiktionsverbot des § 1174 Abs 1 ABGB betrifft gerade jene Fälle, in denen ohne ein solches Verbot eine Kondiktion nach allgemeinen Grundsätzen gegeben wäre. Das Verbot beruht auf der Erwägung, daß die - sonst - gegebene Zulässigkeit der Kondiktion einen Anreiz für den Empfänger bilden könnte, die unerlaubte Gegenleistung zu erbringen. Die Rechtsordnung darf daher, wenn sie diese Gefahr vermeiden will, eine Rü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174
Rechtssatz: Steht fest, daß die Leistung des Kondiktionsklägers erst nach der Versteigerung, also erst nach Setzung des vereinbarten unerlaubten Verhaltens des Beklagten, erbracht wurde, so fehlt es an einem Grund für eine Kondiktion. Entscheidungstexte 5 Ob 590/90 Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 590/90 Euro... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 7.10.1987 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer der (früher dem Herbert K*** gehörenden) Hälfte der Liegenschaft EZ 487 des Grundbuches Ebbs. Für den Beklagten wurde auf der anderen, der Ilse K*** gehörenden Liegenschaftshälfte mit 21.10.1987 ein Zwangspfandrecht über S 200.000,- einverleibt. Vor der Zwangsversteigerung dieser zweiten Liegenschaftshälfte am 18.5.1988 legten die Streitteile einander ihre Absichten in bez... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1052 II KG Amras, zu der unter anderem das Grundstück 686/3 gehört. Mit Vertrag aus dem Jahre 1974 begründete die beklagte Partei an dem Grundstück ein Baurecht für die Österreichische Leasing Mietdienst GmbH. Der Bauzins von S 150.000 pro Jahr wurde nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert. Ursprünglich sollte der Baurechtsvertrag mit der klagenden Partei abgeschlossen werden. Es trat jedoch da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstklagende Partei betreibt eine Sauna mit angeschlossener Bar. Die Zweit- und Drittklägerin waren oder sind registrierte Prostituierte. Die erstklagende Partei begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 72.700 sA. Hierauf entfallen S 17.000 auf das Entgelt für die Benützung der Sauna einschließlich der Ruheräume, S 53.200 auf Getränke und S 2.500 auf Auslagen, insbesondere Taxispesen, die der Geschäftsführer der erstklagenden Partei für den Beklagten machte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach dem Vorbringen des Klägers habe er im Herbst 1984 mit der Beklagten ein Verhältnis unter Einschluß intimer Beziehungen aufgenommen. Der Beklagten sei sein verheirateter Stand bekannt gewesen, eine Heiratsabsicht habe nicht bestanden. Der Beklagten hätten zur Fertigstellung eines mit Wohnbauförderungsmitteln und Bausparkassendarlehen auf eigenem Grund im Rohbau errichteten Eigenheimes die Mittel gefehlt. Sie habe dem Kläger erklärt, wenn er ihr bei der Fin... mehr lesen...
Norm: ABGB §877ABGB §879 AIIcABGB §1174ABGB §1431 KAusbildungsvorbehaltsG §1GewO §9GewO §39 Abs3
Rechtssatz: Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten
Norm: , die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 825/82 Entscheidungstext OGH 23.03.1983 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174
Rechtssatz: Eine Leistung kann auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil sie als Entgelt für fortgesetzte ehewidrige geschlechtliche Leistungen bestimmt war. Entscheidungstexte 6 Ob 819/82 Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 819/82 3 Ob 516/89 Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 516/89 nur: Ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIa2ABGB §1174BGB §138
Rechtssatz: Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu § 138 BGB: Eine letztwillige oder vertragliche Zuwendung ist sittenwidrig, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte (ehebrecherische) geschlechtliche Hingabe darstellt. Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zweck... mehr lesen...