RS OGH 1990/12/20 5Ob590/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

ABGB §1174

Rechtssatz

Steht fest, daß die Leistung des Kondiktionsklägers erst nach der Versteigerung, also erst nach Setzung des vereinbarten unerlaubten Verhaltens des Beklagten, erbracht wurde, so fehlt es an einem Grund für eine Kondiktion.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022027

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0050OB00590_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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