RS OGH 1982/10/29 5Ob729/82, 10Ob501/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1982
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Norm

ABGB §879 BIIa2
ABGB §1174
BGB §138

Rechtssatz

Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu § 138 BGB: Eine letztwillige oder vertragliche Zuwendung ist sittenwidrig, wenn sie nichts anderes als das Entgelt für die bereits erfolgte oder erst angestrebte (ehebrecherische) geschlechtliche Hingabe darstellt. Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn neben dem Wunsch, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen, auch andere (achtenswerte) Motive und Zwecksetzungen in nicht unwesentlichem Maß für das Rechtsgeschäft mitursächlich waren.

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes ist das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumstände des Rechtsgeschäftes ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016551

Dokumentnummer

JJR_19821029_OGH0002_0050OB00729_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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