RS OGH 2022/9/27 2Ob138/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2022
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Norm

ABGB §1174
  1. ABGB § 1174 heute
  2. ABGB § 1174 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0025607

Entscheidungstexte

  • RS0134152">2 Ob 138/22s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 138/22s
    Beisatz: Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. (T1)
    Beisatz: Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote. (T2)
    Beisatz: Hier: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verlangt Teilnichtigkeit; Um keinen Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Wetten zu geben, ist eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des bereits ausbezahlten Gewinns vorzunehmen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134152

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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