Norm: ABGB §1151 IA
Rechtssatz: Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Dem Arbeitsvertrag immanent ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, welche sich unter anderem durch Einbindung in das Ordnungsgefüge des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, sowie durch die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, äußert. Der freie Dienstvertrag hingegen verpflichtet zur Arbeit ohne persön... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IV
Rechtssatz: Im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses liegt nach dem Überwiegen der einzelnen Elemente entweder ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis vor, eine Aufteilung in einen selbstständigen und einen abhängigen Teil kann aber nicht erfolgen (vgl8ObA135/02i). Entscheidungstexte 8 ObA 85/04i Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAABGB §1151 IC
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Dasselbe gilt bei der Vereinbarung eines "Arbeitsablehnungsrechts". (Hier: Expeditaushelferin zum Einlegen von Beilagen und Werbung in ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAAZG §19cAZG §19d
Rechtssatz: Die "Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf-Konsensprinzip", bei welcher die Möglichkeit des Arbeitnehmers besteht, Beschäftigungsanbote des Dienstgebers nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, ist insoweit unwirksam, als die Vereinbarung Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht. Die Vereinbarung läuft darauf hinaus, dass der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IV
Rechtssatz: Bei Kombination eines Arbeitsverhältnisses mit einem Werkvertrag beim selben Beschäftiger ist von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Entscheidungstexte 8 ObA 107/03y Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 107/03y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118276 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IA
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (Hier: den Zustellern eingeräumtes Vertretungsrecht kein bloßes "Scheinrecht"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IA
Rechtssatz: Die Regelungen des 26. Hauptstücks des ABGB sind unmittelbar nur auf den abhängigen Arbeitsvertrag anzuwenden. Bei sachlicher Rechtfertigung ist bloß eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf den freien Dienstvertrag zu erwägen. Entscheidungstexte 8 ObA 45/03f Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 45/03f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IA
Rechtssatz: Bei der Frage, ob Zeitungs- und Werbemittelzusteller echte Arbeitnehmer sind, ist entscheidend, ob die Zusteller in der persönlichen Gestaltung ihrer Arbeit weitgehend frei sind und ob eine persönliche Arbeitspflicht besteht. Dabei kommt dem Umstand, dass die Zusteller räumlich nicht in die Betriebsstätte der Auftraggeber eingebunden waren, keine Bedeutung zu, zumal Zusteller schon bedingt durch die Art der Tätig... mehr lesen...