RS OGH 2003/10/30 8ObA45/03f

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

ABGB §1151 IA

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (Hier: den Zustellern eingeräumtes Vertretungsrecht kein bloßes "Scheinrecht").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118267

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_008OBA00045_03F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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