Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (Hier: den Zustellern eingeräumtes Vertretungsrecht kein bloßes "Scheinrecht").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118267Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_008OBA00045_03F0000_003