TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/21 W153 1433673-2

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs6
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W153 1433673-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , StA. Afghanistan,

1) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zl. 13-820678501/190321631/AWE, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.09.2019 und 2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zl. 13- 820678501/190321631, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2019, Zl. 13-820678501/190321631/BVE, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.06.2012 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens wurde das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgelegt.

Mit Bescheid vom 21.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.06.2014 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF betreffend den Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG wurde durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH), ZI. E 21/2015-5, abgewiesen. Die gleichzeitig erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen.

Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils und zuletzt am 03.05.2017 (befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.06.2019) statt.

Am 25.04.2017 wurde der BF vom Bezirksgericht wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Am 15.03.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Am 08.04.2019 erfolgte eine mündliche Einvernahme des BF vor dem BFA, im Zuge derer er angab, er leide an Nervenproblemen, sei deswegen in Österreich aber nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe sich in Indien, als er dort im September 2018 auf Urlaub gewesen sei, untersuchen lassen. Die diesbezüglichen ärztlichen Befunde habe er nicht mit.

Mit dem Bescheid vom 31.07.2019 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 16.06.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 16.06.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde sein Antrag vom 15.03.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan maßgeblich und nachhaltig verändert habe. Dem BF sei nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar.

Der Bescheid wurde der damaligen rechtlichen Vertretung des BF nachweislich am 05.08.2019 zugestellt.

Am 26.09.2019 brachte der BF, rechtsanwaltlich vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.07.2019 ein.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der BF vor, dass er sich bis zum 12.09.2019 aufgrund seiner Nervenerkrankung in Pakistan in Behandlung befunden. Er habe erst bei seiner Ankunft in Österreich am 13.09.2019 vom Bescheid und der Auflösung des Vertretungsverhältnisses erfahren. Da der BF anwaltlich vertreten gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass eine Beschwerde durch seinen Rechtsanwalt eingebracht werde. Mangels ausreichender Kenntnisse des österreichischen Rechtssystems seien die Umstände, u.a. insbesondere dass die anwaltliche Vertretung nicht zwingend ein Rechtsmittel während der Abwesenheit des BF einbringen muss, nicht bekannt gewesen. Es liege kein auffallend sorgloses Verschulden des BF vor.

Im Rahmen der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des BFA vom 31.07.2019 in vollem Umfang angefochten.

Am 26.09.2019 langte die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung des damaligen rechtlichen Vertreters per 19.08.2019 beim BFA ein.

Mit Bescheid des BFA vom 30.09.2019 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2019 wurde die Beschwerde des BF vom 26.09.2019 gegen den Bescheid über die Aberkennung von subsidiärem Schutz als verspätet zurückgewiesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2019 richtet sich der Vorlageantrag des BF vom 14.10.2019.

Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2019 erhob der BF Beschwerde.

Am 05.12.2019 legte der BF einen aktuellen Meldezettel vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 31.07.2019 wurde der damaligen rechtlichen Vertretung des BF am 05.08.2019 nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete somit mit Ablauf des 02.09.2019.

Am 08.08.2019 übermittelte die damalige rechtliche Vertretung dem BF den Bescheid des BFA vom 31.07.2019 und wurde dieser über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bis zum 02.09.2019 informiert. Da der BF nicht zum vorgeschlagenen Besprechungstermin in der Kanzlei seiner damaligen rechtlichen Vertretung erschien, löste diese das Vollmachtsverhältnis mit 19.08.2019 auf. Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses wurde dem BFA am 26.09.2019 mitgeteilt.

Der BF erlangte nach seiner Rückkehr aus Pakistan am 13.09.2019 konkrete Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des BFA vom 31.07.2019, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen wurde.

Der BF hat weder glaubhaft gemacht, dass er das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorherzusehen und abzuwenden, noch, dass ihn am Eintritt der Versäumnis ein nur minderer Grad des Versehens trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides am 05.08.2019 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, von der damaligen rechtlichen Vertretung unterfertigten, Rückschein, an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch der BF gab selbst an, dass der Bescheid des BFA vom 31.07.2019 seinem damaligen rechtlichen Vertreter am 05.08.2019 zugestellt wurde.

Bei der Beurteilung, ob der konkrete Zustellvorgang ordnungsgemäß war, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der im Verwaltungsakt enthaltene Rückschein (AS 122) betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch persönliche Übernahme durch die Kanzlei der damaligen rechtlichen Vertretung des BF am 05.08.2019 den Stempel und die Unterschrift eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin der rechtlichen Vertretung des BF aufweist. Bei diesem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur.).

Der BF bestritt die Zustellung des Bescheides am 05.08.2019 nicht. Er führte selbst aus, dass der Bescheid des BFA vom 31.07.2019 seiner damaligen rechtlichen Vertretung am 05.08.2019 zugestellt und er über den Ablauf der Beschwerdefrist mit 02.09.2019 informiert worden sei (vgl. u.a. AS 489 und 665).

Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass der Bescheid laut dem unzweifelhaften Rückschein am 05.08.2019 durch persönliche Übernahme durch die damalige rechtliche Vertretung des BF ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses betreffend die damalige rechtliche Vertretung per 19.08.2019 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben, welches am 26.09.2019 an das BFA übermittelt wurde.

Dass der BF nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet am 13.09.2019 den Bescheid und die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses vorgefunden hat und so Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt hat, wurde vom BF durch Vorlage diverser Flug- und Bustickets sowie eines pakistanischen Visums glaubhaft dargelegt.

Der fast dreimonatige Auslandsaufenthalt des BF, um sich medizinisch behandeln zu lassen, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Der BF plante die Reise, organisierte Bus- und Flugtickets sowie ein pakistanisches Visum.

Die Feststellungen zur mangelnden Glaubhaftmachung der gebotenen Sorgfalt und des Vorliegens eines nicht nur minderen Grades des Versehens an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde beruhen auf folgenden Erwägungen:

Der BF wurde am 08.04.2019 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durch das BFA betreffend eine mögliche Aberkennung seines subsidiären Schutzes einvernommen. Dem BF war daher spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung, sei sie positiv oder negativ, ergehen würde. Der BF brachte auch noch am 19.04.2019 eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein und legte am 26.04.2019 Unterlagen vor. Obwohl sich der BF daher bewusst war, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren anhängig ist, reiste er am 24.06.2019 (siehe Busticket AS 479) aus dem Bundesgebiet aus, um sich in Pakistan medizinisch behandeln zu lassen, und kehrte erst am 13.09.2019 (siehe Busticket AS 473) wieder zurück. Der BF informierte weder das BFA noch augenscheinlich seine damalige rechtliche Vertretung über seine Abwesenheit und war für letztere nicht erreichbar.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der BF aus, dass ihm seine damalige rechtliche Vertretung mit Schreiben vom 08.08.2019 den Bescheid des BFA, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, übermittelt habe. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bis zum 02.09.2019 erheben könne und er sei ersucht worden, sich für eine Besprechung zur weiteren Vorgehensweise am 16.08.2019 mit seiner damaligen rechtlichen Vertretung zu treffen. Diesem Termin kam der BF (augenscheinlich unentschuldigt) nicht nach. Der damalige Vertreter habe das Vertretungsverhältnis per 19.08.2019 aufgelöst. Der BF habe erst nach seiner Ankunft im Bundesgebiet am 13.09.2019 den Bescheid und die Auflösung des Vertretungsverhältnisses vorgefunden. Der Inhalt der Entscheidung und die Fristversäumung der Erhebung einer Beschwerde sei dem BF erst durch die Rechtsvertretung mitgeteilt worden (vgl. AS 522 und 665).

Aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass die damalige rechtliche Vertretung versuchte, den BF zu erreichen und anscheinend nicht über dessen Auslandsaufenthalt in Kenntnis gesetzt wurde. Auch kann angenommen werden, dass die rechtliche Vertretung den BF im Zeitraum ab der Zustellung des Bescheides bis zur Auflösung des Vollmachtsverhältnisses versucht hat, (telefonisch oder per Mail) zu erreichen. Der BF hätte daher spätestens ab 08.08.2019 ausreichend Zeit gehabt, innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist Kenntnis über den Bescheid des BFA zu erhalten. Dem BF hätte während seines fast dreimonatigem Auslandsaufenthalt bewusst sein müssen, dass in diesem Zeitraum eine Entscheidung in seinem Aberkennungsverfahren ergehen wird. Der BF hätte betreffend seine Erreichbarkeit Vorkehrungen treffen müssen. So hätte er sowohl das BFA als auch insbesondere seine rechtliche Vertretung über seinen Auslandsaufenthalt informieren und seine Kontaktdaten bekannt geben können, um seine Erreichbarkeit sicherzustellen.

Dass der BF das BFA und seine rechtliche Vertretung über seinen Aufenthalt in Pakistan augenscheinlich nicht informiert hat, nicht zumindest telefonisch oder per Mail erreichbar war sowie sich bei seiner rechtlichen Vertretung nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, kann keinesfalls als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, zumal dem BF das gegen ihn geführte (Aberkennungs)Verfahren bekannt war.

Der BF brachte vor, er habe nicht auffallend sorglos gehandelt, da er anwaltlich vertreten gewesen sei und daher angenommen habe, dass eine Beschwerde durch seine Vertretung (auch ohne seine Zustimmung) eingebracht werden würde. Mangels ausreichender Kenntnisse über das österreichische Rechtssystem seien ihm diese Umstände nicht bekannt gewesen (vgl. u.a. AS 495 und 667). Wie das BFA zutreffend ausführte, muss auch für eine nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vertrauten Person klar sein, dass nach der Einvernahme durch das BFA das Verfahren in absehbarer Zeit durch die Behörde abgeschlossen werden wird. Dass die Rechtsvertretung nicht ohne das Wissen und Wollen des BF ein Rechtsmittel erhebt, hätte dem BF bewusst sein müssen. Der BF war bereits im Verfahren betreffend die Zuerkennung seines Schutzstatus rechtlich vertreten. Dem BF war daher der Ablauf des (Beschwerde-)Verfahrens bekannt. Wie wichtig die Wahrung von Rechtsmittelfristen ist, musste dem BF bewusst sein. Der BF lies bereits in seinem Zuerkennungsverfahren die Rechtsmittelfrist betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ungenützt verstreichen und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher vom VfGH abgewiesen wurde. Dem BF waren daher die Folgen eines ungenützten Verstreichens einer Rechtsmittelfrist bewusst. Bei gebotener Sorgfalt hätte er seine rechtliche Vertretung über seinen Auslandsaufenthalt informieren und seine Erreichbarkeit sicherstellen müssen.

Vor diesem Hintergrund konnte der BF sohin auch nicht glaubhaft machen, dass er die gebotene Sorgfalt hat walten lassen und ihn nur ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis betreffend die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

I. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der negativen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag:

Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:

Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 16. 3. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).

Im konkreten Fall hat der BF glaubhaft gemacht, erst am 13.09.2019 in das Bundesgebiet zurückgekehrt zu sein und den Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgefunden zu haben und so Kenntnis vom Inhalt erlangt, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 26.09.2019 gewahrt ist.

Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30. 9. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Wie oben bereist ausgeführt, wurde der Bescheid des BFA der damaligen rechtlichen Vertretung am 05.08.2019 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 02.09.2019.

Es ist davon auszugehen, dass die Fristversäumung im Verschulden des BF liegt, weil im konkreten Fall kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und zudem von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, auszugehen ist:

Es obliegt hier dem BF, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545).

Wie bereits dargelegt, wurde der BF seitens seiner damaligen rechtlichen Vertretung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist kontaktiert. Der BF informierte weder das BFA noch seine rechtliche Vertretung über seinen fast dreimonatigen Auslandsaufenthalt und stellte seine Erreichbarkeit nicht sicher, obwohl er sich schon aus dem Verfahren betreffend die Zuerkennung des Schutzstatus über die Folgen des ungenutzten Verstreichens einer Rechtsmittelfrist bewusst gewesen sein musste. Der BF wurde bereits vom BFA einvernommen und hatte daher bereits bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet Kenntnis vom (laufenden) Aberkennungsverfahren. Es wäre daher vom BF leicht abzuwenden gewesen, dass der BF erst nach Ende der Rechtsmittelfrist vom Entzug des subsidiären Schutzes erfahren hat; dass sich der BF nicht an die Behörde oder seine rechtliche Vertretung gewandt hat, stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, von leichter Fahrlässigkeit kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden.

Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde dagegen war daher als unbegründet abzuweisen.

II. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG vor und gilt eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der persönlichen Zustellung des Bescheides an die rechtliche Vertretung des BF am 05.08.2019 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 02.09.2019.

Da die (mit dem Wiedereinsetzungsantrag) eingebrachte Beschwerde gegen den Entzug des subsidiären Schutzes erst am 26.09.2019, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, erhoben wurde und dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG von der Behörde durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2019 zu Recht als verspätet zurückgewiesen; die gegenständliche Beschwerde dagegen war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Obwohl in der Beschwerde beantragt, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insb. vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093 und 25.02.2003, 2002/10/2002 zur Notwendigkeit einer glaubhaften Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und dem Unzureichen von Behauptungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W153.1433673.2.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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