TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/4 I416 2232507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.07.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2232507-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: MONTENEGRO, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.05.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Montenegro wurde am 31.10.2019 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt und am 30.01.2020 Anklage erhoben.

2.       Mit Parteiengehör vom 25.02.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG, und dass dahingehend eine Beweisaufnahme stattgefunden habe: Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 67 FPG, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 27.02.2020 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zum Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Einbruch in fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz diese den Eigentümern wegzunehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich gewerbsmäßig in der Nacht vom 05.09.2019 auf den 06.09.2019 in Wien ein KFZ der Marke XXXX im Wert von Euro 22.600,-, in der Nacht vom 11.9.2019 auf den 12.9.2019 ein KFZ der Marke XXXX im Wert von € 20.000,- und in der Nacht vom 17. 09.2019 auf den 18.09.2019 ein KFZ der Marke XXXX im Wert von 18.000,-, das Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen hat. Hinsichtlich der Strafbemessung, wurde erschwerend das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation und mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel und die Sicherstellung eines Pkw gewertet.

4.       In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.5.2020 eine vorzeitige bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt, eine Einzelbegnadigung im Sinne einer Gnadenaktion durch den Bundespräsidenten wurde mit 20.5.2020 ebenfalls abgelehnt.

5.       Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.5.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten und 10 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen und seine Entlassung für den 7.8.2020 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX , eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit abzulehnen, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien, da abseits der schon in der Entscheidung relevierten außerordentlichen Tatschwere auch zu berücksichtigen sei, dass sich der Strafgefangene gegenwärtig (bei tadelloser Führung) erstmalig im Strafvollzug befinden würde und in Zusammenschau mit dem sozialen Empfangshorizont in Montenegro davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug eines Strafteils von nahezu elf Monaten samt daran anknüpfender bedingte Entlassung, nicht weniger legalbewährend wirken wird, wie die weitere Effektuierung der Sanktion.

6.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkte VI.).

7.       Mit Verfahrensanordnung vom 26.05.2020 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8.       Gegen Spruchpunkt VI. (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er sich seit September 2019 in Österreich befinde, da er nebenberuflich als Autohändler tätig sei und er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit viel im Schengenraum unterwegs sei. Da der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in der Tourismusagentur XXXX als Fahrer sowie Organisator von verschiedenen Reisen tätig sei, benötige er zudem dringend Zugang zum Schengenraum. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vor der strafrechtlichen Verurteilung schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei, er jedoch aufgrund sprachlicher Probleme keine Stellungnahme erstatten habe können und sei eine mündliche Einvernahme durch belangte Behörde nicht erfolgt und stelle dies einen groben Verfahrensmangel dar, da der Beschwerdeführer jedenfalls zu seinen Lebensumständen und zu seinem Privat und Familienleben in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befragt hätte werden müssen. Seine Schwiegermutter würde in Österreich leben und habe der Beschwerdeführer demnach Familie Österreich. Da die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs den notwendigen persönlichen Eindruck nicht habe ersetzen können, stelle sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob mangelhaft dar und liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung für die Höhe des Einreiseverbotes im Bescheid nicht angeführt werde und diese nicht nachvollziehbar sei und würde sich die Behörde in ihrer Begründung lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stützen. Die Verhängung des Einreiseverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in anderen EU/EWR Staaten dar und sei im gegenständlichen Fall die Dauer des Einreiseverbotes insbesondere angesichts des schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich ebenfalls zu hoch bemessen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts durchführen, dem Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können.

9.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2020 vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden sei und er sohin seinen visafreien Aufenthalt zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen genutzt habe, darüberhinaus sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zwingend vorgeschrieben, ihm sei durch die Einräumung des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben worden eine Stellungnahme abzugeben wobei er diese nicht genutzt habe und seien auch in der Beschwerde keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte angeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist montenegrinischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse, der Beschwerdeführer war zudem im Bundesgebiet, abgesehen vom Aufenthalt in Haftanstalten, nie melderechtlich erfasst.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nur in Verbindung mit Straftaten in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde sowohl die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, als auch eine Einzelbegnadigung durch den Bundespräsidenten im Sinne der Gnadenaktion 2020, abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat durch Einbruch in fremde bewegliche Sachen, nämlich in drei KFZ der Marke XXXX , mit dem Vorsatz diese den Eigentümern wegzunehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, das Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen, wobei mildernd seitens des Strafgerichts sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und die Sicherstellung eines der drei Pkw gewertet wurde und erschwerend das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation zu berücksichtigen war.

Der Beschwerdeführer hat die Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.

Der Beschwerdeführer wird am 07.08.2020, nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, aus der Haft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest (AS 4) fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer außer in Haftanstalten zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtliche erfasst war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers basieren auf auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass seine Schwiegermutter im Bundesgebiet aufhältig sei, wurde weder durch die Angabe eines Namens, noch sonstiger Beweismittel belegt, darüber hinaus ist aus der aktuellen Vollzugsinformation ersichtlich, dass beim Familienstand ledig eingetragen ist. Auch für die letztlich unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass er seit zwei Jahren in einer Tourismusagentur namens „ XXXX “ arbeiten würde, wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht, wobei auch dahingehend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seit nahezu elf Monaten in Österreich in einer Justizanstalt aufhältig ist, sodass zusammengefasst davon auszugehen ist, dass diese Angaben lediglich den Zweck verfolgen sollen, das Einreiseverbot als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Zur Behauptung, dass sich die Schwiegermutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten würde und er sohin über eine Familie im Bundesgebiet verfügt, ist insbesondere im Hinblick auf das übermittelte Parteiengehör auszuführen, dass, wenn dies tatsächlich so wäre, er sich hinsichtlich seines Parteiengehörs und seiner behaupteten Sprachschwierigkeiten an diese hätte wenden können, sodass eine Stellungnahme insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitspanne vom 27.2.2020 (Übernahme des Parteiengehörs) bis 26.05.2020 (Bescheiderlassung) möglich und machbar gewesen wäre.

Sohin war auch dahingehend der belangten Behörde zu folgen, dass auch unter Berücksichtigung der unsusbtantiiert gebliebenen Beschwerdeausführungen kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet oder in der EU/Schengenraum besteht, wobei der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Bestrebungen vorzeitig entlassen zu werden, nur auf seine im Montenegro bestehende Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeit hinweist.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner bedingten Entlassung stützen sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX (AS 15-19), dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 18.05.2020 (AS 28-32), der Vollzugsinformation vom 20.05.2020 (AS 34), sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:
„Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       …

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. – 3. …

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.):

Vorausschickend ist im gegenständlichen Verfahren darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf das Beschwerdebegehren – worunter die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll – zu verneinen ist. Es ist aber die durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft von einzelnen Spruchpunkten vom Verwaltungsgericht zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer, der überdies im Beschwerdeverfahren rechtsvertreten war, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt VI. (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) erhoben, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.), damit verbunden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die nicht Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ( Spruchpunkt V.) in Rechtskraft erwachsen ist.

Grundsätzlich ist es richtig, dass im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Richtig ist, dass ein Einreiseverbot nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, sondern im Ermessen der Behörde steht (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe und sein Gesamtfehlverhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

In der Beschwerde wurde dahingehend auch nichts Substantiiertes vorgebracht, sondern lediglich unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, dass die Dauer des Einreiseverbotes angesichts des schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und im EU/Schengenraum zu hoch bemessen sei, ohne jedoch auszuführen, worin dieses schützenswerte Privat- und Familienleben bestehen würde.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese eingedenk der Verurteilung des Beschwerdeführers und der ausgesprochenen Strafhöhe den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als verwirklicht ansieht.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich der Z 5 bis 9, für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2020 wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten verurteilt.

Die vom BF begangenen Straftaten erweisen sich aus fremdenrechtlicher Sicht, im Lichte der Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, und ein diesbezügliches strafrechtswidriges Verhalten eine Gefährdung der besagten öffentlichen Interessen annehmen ließe, als massiv verwerflich.

Bei der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass es sich bei dem von ihm begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB gehandelt hat und der Tatvorwurf auch die Gewerbsmäßigkeit umfasst. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft im Bundesgebiet nie gemeldet war und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der - wie oben bereits ausgeführten - bewirkten Relativierung allfälliger Bezugspunkte im Bundesgebiet, insbesondere jedoch des Fehlens einer tiefgreifenden Integration in Österreich, kann eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot auch aus Gründen des Art 8 EMRK nicht gerechtfertigt werden.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von 6 Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang.

Im gegenständlichen Fall war zudem auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, trotzdem es sich um seine erste Verurteilung im Bundesgebiet gehandelt hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch wurde dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nicht gewährt, wobei dazu ausgeführt wurde, dass einer Entlassung zu diesem Zeitpunkt generalpräventive Aspekte des Strafvollzugs entgegenstehen würden, dies aufgrund der außerordentlichen Tatschwere.

Dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe gewährt wurde liegt daran, dass die, bis zur Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe, besonderen generalpräventiven Erfordernisse nicht mehr zu berücksichtigen sind und ab diesem Zeitpunkt allein die spezialpräventiv geprägte Annahme der nicht geringeren Wirksamkeit der bedingten Entlassung das maßgebliche Entscheidungskriterium darstellt.

Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass im Beschluss des Landegerichtes XXXX zur maßgeblichen spezialpräventiven Hinsicht ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig (bei tadelloser Führung) erstmalig im Strafvollzug befinden würde und in Zusammenschau mit dem sozialen Empfangshorizont in Montenegro davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug eines Strafteiles von nahezu elf Monaten samt daran anknüpfender bedingte Entlassung nicht weniger legalbewährend wirken wird, wie die weitere Effektuierung der Sanktion, so ist dahingehend festzuhalten, dass daraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in Hinkunft rechtskonform verhalten wird, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes in der Höhe von 6 Jahren nicht zu beanstanden ist.

Der erkennende Richter verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er darüberhinaus auch keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung hat.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass er nicht in die Gnadenaktion des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, sodass in einer Gesamtschau, aller auch zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, die Höhe des verhängten Einreiseverbotes nicht zu beanstanden war und kann keine Zukunftsprognose getroffen werden, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugunsten des Beschwerdeführers auswirken kann.

Zusammengefasst ist das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH, nach der für die Annahme eines Wegfalles der sich aus seinem bisherigen Fehlverhalten manifestierenden Gefährdung in erster Linie sein Wohlerhalten in Freiheit maßgeblich ist und der Beschwerdeführer noch in Strafhaft ist, kann im gegenständlichen Fall kein Zeitraum des Wohlverhaltens festgestellt werden und kann sohin auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden (siehe auch vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050-6, VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Die Verhängung des auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde auf die Dauer von 6 Jahren festgesetzte befristete Einreiseverbot aufzuheben, bzw. zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Dies insbesondere, da sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall bereits umfassend mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230), weshalb auch dahingehend der belangten Behörde von seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen war.

Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit als auch der Dauer eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.02.2020 hatte der Beschwerdeführer eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wäre dem Beschwerdeführer auch in Haft möglich gewesen, sich in Bezug auf das Schreiben des BFA beraten zu lassen, zumal er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt hätte wenden können. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeitshalber ausgeführt, dass im Bescheid der belangten Behörde im Spruchpunkt V. des Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“ (Z1).

Da in der gegenständlichen Beschwerde die Rückkehrentscheidung letztlich unbekämpft geblieben ist, erübrigt sich auch ein dahingehender Abspruch und wird nur zur Vollständigkeit ausgeführt, dass die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren am 29.06.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand hätte sich aber auch insofern erübrigt, da mit der am 04.07.2020 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst - die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht - der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in seinen Rechten nicht verletzt hätte werden können.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2232507.1.01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten