TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 I411 2222858-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105
StGB §125
StGB §133
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WaffG §50 Abs1

Spruch

I411 2222858-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 11.05.2005 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer (in Folge auch BF), vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Vater des BF seit Jahren in Österreich lebe und sein Großvater bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.

2. Dem Antrag vom 11.05.2005 wurde positiv entsprochen und lebt der BF aufgrund weiterer positiver Anträge seit 2005 legal in Österreich.

3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 10.09.2013, rechtskräftig mit 13.09.2013 wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall und § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon elf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 28.04.2014, rechtskräftig mit 02.05.2014, wegen § 133 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5. Der Beschwerdeführer wurde erneut mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 10.08.2015 wegen §§ 83 Abs 1 StGB, 125 StGB, 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten rechtskräftig verurteilt.

6. Aufgrund der gehäuften Straffälligkeit wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde, BFA) vom 06.02.2017 wurde der BF vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und er innerhalb von 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abgeben könne. Aufgrund der Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der BF als nicht aufenthaltsverfestigt anzusehen sei.

7. Trotz Beabsichtigung, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu treffen, wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 14.02.2017, wegen § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

8. Nach seiner Verurteilung vom 14.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 22.02.2017 eine Stellungnahme bezüglich dem Schreiben des BFA vom 06.02.2017, womit der BF vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt wurde und er über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde. Er führte aus, im August 2005 mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder nach Österreich gekommen zu sein, da sein Vater bereits hier gelebt habe und sie als Familie zusammenleben wollten. Weiters machte er Angaben zu seiner Schulausbildung und zu seinen Lehren. So habe er mit einer überbetrieblichen Lehre zum Bürokaufmann begonnen; da er jedoch lieber in einem Betrieb habe arbeiten wollen, habe er sich arbeitslos gemeldet und wiederholt Kurse besucht. Er habe auch Praktika als Koch und als KFZ-Mechaniker absolviert. In weiterer Folge habe er im Jahr 2016 eine Bäcker- und Konditorlehre begonnen, doch habe er diesen Arbeitsplatz verloren, da er es aufgrund der öffentlichen Verkehrsmittel nicht pünktlich in die Arbeit geschafft habe; dies tue ihm sehr leid. Er sei derzeit wieder beim AMS Jugendliche als arbeitssuchend gemeldet, da ihm weiterhin wichtig sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Derzeit beziehe er Mindestsicherung und sei er krankenversichert, doch wolle er so rasch als möglich sein eigenes Einkommen durch Arbeit erhalten. Derzeit wohne er bei einem ehemaligen Schulfreund, dem er keine Miete bezahlen müsse, doch trage er finanziell zum gemeinsamen Haushalt bei. Zu seinem Leben in Ägypten führt er aus, dass er dort keine Leute kenne und er auf Arabisch nicht schreiben könne, weshalb er dort auch keine Möglichkeiten und Perspektiven habe. Im Gegensatz dazu könne er sich auf Deutsch fließend ausdrücken und beherrsche er die Sprache in Wort und Schrift, weshalb er auch einen positiven Hauptschulabschluss habe. Ägypten kenne er nur von wenigen Urlauben, in Österreich habe er den größten Teil seines Lebens verbracht und fühle er sich hier daheim. Er wisse, dass ihm seine Verurteilungen jetzt große Schwierigkeiten bereiten, was ihm sehr leidtue. Er habe aufgrund seiner Verurteilungen eine Bewährungshelferin von Neustart, mit ihr habe er regelmäßig Termine. Seine Familie sei ihm sehr wichtig und sei es für ihn unvorstellbar, ihr entrissen zu werden.

9. Kurz darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 28.08.2018, rechtskräftig mit 01.09.2018, wegen § 50 Abs 1 Z 2, 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

10. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 12.10.2018 wegen § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

11. Am 08.11.2018 wurde der Vater des Beschwerdeführers, Osama SAAD, als Vertreter seines Sohnes, welcher sich zu dieser Zeit in Haft befand, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Grund hierfür war, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bevollmächtigte, eine Stellungnahme zu dessen beabsichtigter Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu machen. So führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sein Sohn in Bezug auf seine Straftaten unbedacht gehandelt habe und dass es ihm leidtue. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater versprochen, dass er sich bessern werde und er niemals mehr straffällig werden wolle. Der Beschwerdeführer wolle auch eine Lehre machen, jedoch sei dies nicht möglich, solange er kein Visum habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe in den vergangenen Jahren immer wieder mit seinem Sohn gesprochen und ihn ermahnt, keine unrechtmäßigen Dinge zu machen, was leider wenig genützt habe. Jetzt zeige der Beschwerdeführer allerdings, dass er den Ernst der Lage erkannt habe. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten keine Familienangehörigen mehr. Der Beschwerdeführer, seine Eltern und Geschwister seien seit 2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als Lagerarbeiter und bringen EUR 1.700,00 ins Verdienen, die Mutter des Beschwerdeführers arbeite nicht. Nach seiner Haftentlassung werde der Beschwerdeführer bei seinem Vater wohnen; der Vater wolle sich nun vermehrt um den Beschwerdeführer kümmern und ihm helfen.

12. Der BF wurde am 03.04.2019 aufgrund eines Festnahmeauftrages nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in das Polizeianhaltezentrum überstellt.

13. Ebenfalls am 03.04.2019 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.06.2019, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I., erster Teil) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Teil). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.) und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

15. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 08.07.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.08.2019, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert wurde; zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

16. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.08.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten, und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 11.05.2005 im Bundesgebiet auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinem Großvater, drei Geschwistern sowie Onkel und Tante, lebt in Österreich. In Ägypten leben noch eine Großmutter und Tanten des BF. Bis zum Jahr 2014 hat der BF auch regelmäßig die Sommerferien bei Familienangehörigen in Ägypten verbracht.

Der BF hat in Österreich die Schule besucht; er hat die Handelsakademie nach einem Semester und auch seine anschließende Lehre als Bürokaumann abgebrochen. Seine Anstellung als Bäcker- und Konditorlehrling hat er verloren. Er hat somit keine Berufsausbildung abgeschlossen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes kann jedoch festgestellt werden, dass er in Ägypten zumindest Hilfstätigkeiten durchführen können wird, weshalb er eine Chance hat, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sechsfach vorbestraft. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.XXXX vom 10.09.2013 RK 13.09.2013

§§ 142 (1), 143 2. Fall StGB

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 08.07.2013

Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 13.09.2013

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 28.04.2014

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 13.09.2013

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.09.2015

LG F.STRAFS.XXXX vom 17.09.2015

zu LG XXXX RK 13.09.2013

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.XXXX vom 07.06.2018

02) BG XXXX vom 28.04.2014 RK 02.05.2014

§ 133 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 13.11.2013

Freiheitsstrafe 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu BG XXXX RK 02.05.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.XXXX vom 10.08.2015

03) LG F.STRAFS.XXXX vom 10.08.2015 RK 10.08.2015

§ 83 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 142 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 07.04.2015

Freiheitsstrafe 11 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 07.03.2019

04) LG F.STRAFS.XXXX vom 14.02.2017 RK 14.02.2017

§ 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 24.11.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Seite 2 / 3

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 14.02.2017

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 10.08.2015

zu BG XXXX RK 02.05.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.04.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 13.03.2019

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 14.02.2017

zu BG XXXX RK 02.05.2014

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 10.08.2015

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG F.STRAFS.XXXX vom 13.05.2019

05) BG XXXX vom 28.08.2018 RK 01.09.2018

§ 50 (1) Z 2,3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 16.03.2017

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

06) LG F.STRAFS.XXXX vom 12.10.2018 RK 12.10.2018

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 30.12.2017

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 01.09.2018

Junge(r) Erwachsene(r)

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer beherrscht die Deutsche Sprache sehr gut, da er bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhältig ist und auch die Schule in Österreich besucht hat.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai, beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierte Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Schul- und Berufsbildung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.04.2019) sowie auf die im Akt befindlichen Dokumente und Unterlagen, wie etwa seine schriftliche Stellungnahme vom 22.02.2017. Dass der BF in Österreich keine Lebensgemeinschaft führt, geht aus dessen Angaben bei der Befragung durch die belangte Behörde am 03.04.2019 hervor; ebenso die Feststellung, wonach er bis zum Jahr 2014 die Sommerferien in Ägypten bei Verwandten verbracht hat (Protokoll vom 03.04.2019, S. 3). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente steht die Identität des BF fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt,

https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018

-

TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent,

https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

-

AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

-

USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

-

TI - Transparency International (25.01.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016#table, Zugriff 27.04.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.1.1. Rechtslage

§ 57 AsylG 2005 lautet auszugweise:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen:

Weder ist der BF zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Zwar war der BF seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2005 stets legal im Bundesgebiet aufhältig, doch wurde das Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen eingeleitet. So wurde der BF mehrmals wegen Körperverletzung und somit strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt; weiters wurde er wegen Veruntreuung und zweimal wegen Raubes - bei letzterem handelt es sich um ein Verbrechen und hat er dies sogar in qualifizierter Form, nämlich als schweren Raub unter Verwendung einer Waffe, begangen - somit wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen als auch wegen Nötigung und somit einer strafbaren Handlung gegen die Freiheit, verurteilt. In Bezug auf diese zahlreichen Verurteilungen ist insbesondere der schwere Raub unter Verwendung einer Waffe hervorzuheben; eine solche Tat stellt sogar einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG dar. Demnach ist ein Fremder nämlich von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 wie folgt zusammen:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."

Gegen den legal im Bundesgebiet aufhältigen BF wurde aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen - darunter auch wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe - ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Das BFA informierte den BF, dass es beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der BF gab hierzu eine Stellungnahme ab, folglich erlangte er von den beabsichtigten Maßnahmen Kenntnis. All das hielt ihn jedoch nicht davon ab, nochmals bzw. mehrmals straffällig zu werden. Insgesamt wurde der BF sechs Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt und ist in diesem Zusammenhang folgendes auszuführen:

Der BF reiste im Jahr 2005 (im Alter von sieben Jahren) legal in das österreichische Bundesgebiet ein; bereits im Jahr 2013 wurde er erstmals wegen der Begehung einer Straftat verurteilt. Hierbei handelte es sich um ein Verbrechen, nämlich um schweren Raub unter Verwendung einer Waffe gem. § 143 Abs 1 2. Fall StGB und musste er aufgrund der Schwere der Tat einen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt verbüßen. Seine Straffälligkeit setzte sich unaufhaltsam fort, denn der BF wurde bereits im Jahr 2014 und auch im darauffolgenden Jahr, nämlich 2015 erneut straffällig, wobei er bei seiner Verurteilung im Jahr 2015 erneut wegen Raubes für elf Monate unbedingt verurteilt wurde. Nach seiner Haftentlassung beging er bereits im Jahr 2017 wieder eine Straftat und wurde er neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. All das hielt ihn nicht davon ab, im Jahr 2018 gleich zweimal strafrechtlich verfolgt und rechtskräftig verurteilt zu werden. Somit geht auch seine Stellungnahme vom 22.02.2017 ins Leere, wo er beteuert, dass ihm seine Verurteilung leidtäten. Insgesamt verbrachte der BF an die 20 Monate in Strafhaft.

Obwohl sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, Zugang zur österreichischen Schul- und Berufsbildung hatte und in einen Familienverband integriert ist, wurde er trotzdem massiv straffällig. Der erkennende Richter verkennt keinesfalls den Umstand, dass es sich bei der ersten rechtskräftigen Verurteilung sogar um ein Verbrechen, nämlich um schweren Raub, handelte.

Trotz eines rund 15-jährigen Aufenthaltes in Österreich hat er keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Außerdem hat er seine Sommerferien bis zum Jahr 2014 in Ägypten bei Familienangehörigen verbracht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass sich der Beschwerdeführer schon seit seinem siebten Lebensjahr in Österreich aufhält und hier auch seine engsten Familienangehörigen, nämlich seine Eltern und Geschwister und auch der Großvater, leben. Jedoch stehen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) öffentliche Interessen gegenüber:

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, kommt hinzu, dass er mit den durch österreichische Strafgerichte rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das StGB und das WaffG jeweils ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der strafrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Zu prüfen ist, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Die Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nach Ägypten birgt keine Verletzung von Art 3 EMRK: Seine Großmutter und Tante leben in Ägypten und hat der BF bis zum Jahr 2014 seine Sommerferien in Ägypten verbracht; er muss daher nicht ohne familiären Rückhalt in Ägypten leben und ist davon auszugehen, dass er familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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