TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W170 2207644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs2
StGB §83
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2207644-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 03.09.2018, Zl. 821203710 - 170004674/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9, 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52 f, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wird die Beschwerde gemäß §§ 8 f Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung - alle Straftaten standen in Zusammenhang mit dem Suchtgiftmilieu - rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei schon zuvor mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25.10.2016, Gz. 28 u 216/16t-31, wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde am 15.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 10.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 04.09.2012 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 12 12.037-BAS, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht rechtskräftig aberkannt.

XXXX stammt aus Damaskus Stadt, dieses Gebiet befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes.

XXXX hat Syrien etwa im Mai 2012 verlassen; er ist legal aus Syrien in den Libanon ausgereist und war im Besitz seines syrischen Reisepasses.

XXXX droht im Falle der Rückkehr nach Syrien, die in seinem Fall nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist, dass er unter Androhung einer Gefängnisstrafe dem Wehrdienst zugeführt wird, was mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, verbunden ist. Darüber hinaus droht ihm im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Ausreise, die dazu geführt hat, dass er sich dem Wehrdienst entzogen hat und wegen seiner Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen, dass er einer mit Folter verbundenen Haftstrafe unterworfen wird.

2. XXXX hat keine Familienangehörigen in Österreich; zuletzt hielten sich seine Familienangehörigen in Syrien auf, er hat zu diesen aber keinen Kontakt mehr. In Österreich ist XXXX weder verheiratet noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft noch hat er hier Kinder.

XXXX wird in Österreich von einem eine Druckerei besitzenden Fußballtrainer XXXX , in dessen Verein XXXX gespielt hat, unterstützt und gefördert. Dieser würde XXXX nach der Haft auch eine Arbeitsstelle anbieten, bei der XXXX etwa € 1.400 bis € 1.500 verdienen würde.

XXXX hat in Österreich einen Freundeskreis, der ihm auch für nach der Haft eine Wohnung organisiert hat.

Die unter oben festgestellten privaten Beziehungen in Österreich hatte XXXX im Wesentlichen bereits 2015, zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Tätigkeit als Kochhelfer (siehe Feststellungen unter 6.).

3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, - die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13.3.2018, Gz. 11 Os 142/17t-7, und die dagegen erhobene Strafberufung mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 04.05.2018, Gz. 8 Bs 43/18y, abgewiesen - wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, weil er

a. am 24.05.2016 in Linz im Zusammenwirken mit fünf im Urteil genannten Personen XXXX durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt hat, wobei die Tat mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begangen wurde und XXXX Blutergüsse und Prellungen im Gesicht und Nacken und Schürfwunden an den Händen erlitt;

b. am 24.05.2016 in Linz im Zusammenwirken mit zwei im Urteil genannten Personen XXXX die persönliche Freiheit auf andere Weise zu entziehen versuchte, indem er und seine Mittäter versuchten XXXX in einen BMW 530d zu zerren und nach Salzburg mitzunehmen;

c. im Raum Salzburg gemeinsam mit sechs im Urteil genannten Personen anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge überlassen hat, indem

1. zwei im Urteil genannte Personen im Auftrag von XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von zumindest April 2016 bis zu ihrer Festnahme am 25.05.2016 insgesamt 6 bis 7 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,--, 20 bis 25 kg Cannabisharz zum Grammpreis von € 4,-- und ca. 400 g Kokain an unbekannte und im Urteil genannte Abnehmer überließen;

2. eine im Urteil genannte Person im Auftrag von XXXX am 25.05.2016 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz an zwei im Urteil genannte Personen zum Transport von Wien nach Salzburg überließ;

3. XXXX im Zeitraum von zumindest 2014/2015 bis zu seiner Festnahme am 27.07.2016 durch die unter 1. genannte Tathandlung insgesamt 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain anderen überließ; sowie vor dem 27.07.2016 500 g Cannabiskraut an einen von einer im Urteil genannten Person vermittelten Abnehmer verkaufte, im Zeitraum von etwa April 2016 bis zum 25.05.2016 zumindest 1 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von €

3,50 bis € 4,-- an zwei nicht näher bekannte Personen im Bereich der Pampa-Shisha-Bar in Salzburg, Reseggerstr. 17 überließ, wobei eine im Urteil genannte Person Aufpasserdienste leistete, im Zeitraum von April 2016 bis Juli 2016 in der Pampa-Shisha-Bar 7 bis 8 g Kokain über einen Läufer einer im Urteil genannten Person überließ, im Zeitraum 2015/2016 an unbekannte Abnehmer in verschiedenen Bordellen in Salzburg teils gemeinsam, teils alleine über Mittler unbekannte Mengen Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte, 1 Säckchen mit Kokain an eine im Urteil genannte Person übergab, die jedenfalls im Jahr 2015 weiteres Kokain zum Konsum von XXXX bezog, Anfang Mai 2016 bei Teilverkäufen zu je 5 g insgesamt 10 g Kokain zum Preis von €

700 bis € 800 einer im Urteil genannten Person überließ, Mitte Juli 2016 5 g Kokain zum Preis von € 375 überließ, Anfang März 2016 gemeinsam mit im Urteil genannten Personen eine im Urteil genannten Person mit der Übergabe von ca. 1 kg Cannabiskraut an eine andere, ebenfalls im Urteil genannte Person beauftragte, es jedoch wegen der Festnahme des Beauftragten beim Versuch blieb und vor dem 25.5.2016 eine im Urteil genannte Person mit der Übergabe von 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz an zwei im Urteil genannte Personen zum Transport von Wien nach Salzburg beauftragte und

4. XXXX vorschriftswidrig Suchtgift anderen angeboten hat und zwar 2015/2016 Kokain an eine im Urteil genannte Person sowie

d. Bestimmungstäter im Zusammenwirken mit dem im Urteil genannten unmittelbaren Täter den XXXX und die XXXX durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung genötigt zu haben, in dem der unmittelbare Täter den XXXX aufforderte, Drogen in einen Koffer zu geben und mit ihnen zu kommen sowie XXXX androhte, ihn zu erschießen, womit XXXX und seine Mittäter den XXXX und die XXXX dazu brachten, am 25.05.2016 346,7 g Cannabiskraut und 101,7 g Cannabisharz von Wien nach Salzburg zu transportieren, wobei das Suchtgift nur in Vöcklabruck sichergestellt werden konnte, weil es dem XXXX und der XXXX nach einem Zuggebrechen gelang, bei einem Security-Bediensteten am Bahnhof in Vöcklabruck um Hilfe und Verständigung der Polizei zu bitten.

Mildernd wurde die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch, das Geständnis bezogen auf die Vorverurteilung, die objektive Sicherstellung von Suchtgift und das Alter unter 21 Jahren bis zum 01.01.2016 gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei - laut oben zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Graz unter Bezugnahme auf die unter 4. festgestellte Verurteilung: drei - Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und die Setzung einer Tathandlung während des anhängigen Verfahrens gewertet.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX nur hinsichtlich des Schlages gegen XXXX die Verantwortung, wobei er diesen in einem anderen Zusammenhang - es habe keinen Zusammenhang mit Suchtgift gegeben, sondern lediglich einen Streit - darstellt. Hinsichtlich der anderen Taten übernimmt XXXX keinerlei Verantwortung, er sei unschuldig und bestreitet, jemals etwas mit Suchtgift zu tun gehabt zu haben und nur verurteilt worden zu sein, weil man geglaubt habe, dass er die strafbaren Handlungen begangen habe.

4. XXXX wurde schon davor mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25.10.2016, Gz. 28 u 216/16t-31, wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er dadurch, dass er am 06.12.2015 in Salzburg, am Gehsteig auf Höhe des Objektes Griesgasse 1, im Zuge eines Streits XXXX einen Schlag bzw. einen heftigen Stoß gegen das Gesicht versetzte, wodurch XXXX eine geschwollene und aufgeplatzte Lippe erlitten hat, XXXX vorsätzlich am Körper verletzt hat.

Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, die Tatbegehung unter 21 Jahren und die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet.

Für diese Tat übernimmt XXXX die Verantwortung, er hat sich nach der Tathandlung, die er im berauschten Zustand gesetzt hat, der Polizei gestellt und ist diesbezüglich reuig.

5. Darüber hinaus ist XXXX in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und wegen keiner Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden. XXXX wurde während seiner Haftstrafe einmal wegen der Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Verkehrs mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft.

6. XXXX war in Syrien als Profifußballer tätig, er hat auch in Österreich in einem Fußballverein gespielt, war aber nicht in der Lage, mit dieser Tätigkeit in Österreich ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen.

XXXX hat 2014/2015 als Kochhelfer gearbeitet und dabei € 1.400 bis €

1.500 (netto) verdient, diese Tätigkeit aber aus eigenem wieder aufgegeben, um Fußball zu spielen. Dabei hat er einige Monate Unterstützung vom AMS erhalten und nebenbei seinen unter 2. genannten, eine Druckerei besitzenden Fußballtrainer als Hilfsarbeiter unterstützt, der ihm dafür € 400 bis € 500 im Monat sowie einmal einen größeren Geldbetrag für die Familie des XXXX in Syrien zukommen hat lassen.

XXXX spricht gutes, verkehrstaugliches Deutsch, es war im Wesentlichen möglich, die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch zu führen.

XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung, wobei er in der Lage wäre, sich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kochhelfer ein Zeugnis zu besorgen.

Nach seiner Haft möchte XXXX zuerst im Druckereibetrieb seines Unterstützers arbeiten und dann eine Friseurlehre beginnen. Während der Haft hat XXXX im Unternehmerbetrieb der Justizanstalt gearbeitet, dafür hat er etwa € 300 pro Monat erhalten.

XXXX besucht in Österreich keine Schule und keine Universität, er war vor der Haft aktives Mitglied und Spieler im Fußballverein XXXX in Salzburg Süd und hat in dem Verein noch Freunde. XXXX hat in Österreich einen Gewaltpräventionskurs besucht.

Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX lediglich als Profifußballspieler tätig; eine andere Berufserfahrung hat er außerhalb Österreichs nicht gesammelt.

XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft nach der Aufgabe seiner Tätigkeit als Kochhelfer von der Sozialhilfe, seinen kriminellen Einkünften und den Zuwendungen seiner Freunde.

7. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.

Dass die beschwerdeführende Partei aus Damaskus Stadt stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich Damaskus Stadt derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt und den Modalitäten der Ausreise der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Grundverfahren; die diesbezüglichen Angaben wurden der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und sie ist ihnen nicht entgegengetreten. Nicht glaubhaft ist, dass sich die beschwerdeführende Partei an keinerlei Umstände ihrer Ausreise erinnern kann; diese mag zwar bereits sieben Jahre zurückliegen, es war aber die einzige Auslandsreise der beschwerdeführenden Partei, die einen wesentlichen Einschnitt in deren Leben darstellt. Daher ist die Aussage der beschwerdeführenden Partei, sie könne sich an keine Details der Ausreise mehr erinnern, vollkommen realitätsfremd.

Die Angaben der Gründe, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage; diese sind nachvollziehbar, da sie mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringen sind und zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für deren Eintritt besteht.

Die Feststellungen zu 2. ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das der Entscheidung diesbezüglich als wahr unterstellt wird.

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, (siehe 3. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus den in den Feststellungen angeführten Rechtsmittelentscheidungen.

Hinsichtlich der Feststellung zur fehlenden Verantwortungsübernahme zu den mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, verurteilten Taten sei auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen (Zitat der beschwerdeführenden Partei: "Zu A [Anmerkung: schwere Körperverletzung] und B [Anmerkung: versuchte Freiheitsentziehung] gebe ich an, dass ich mit XXXX Streit hatte. Er hat mir ein Faustschlag verabreicht. Er hat mich auch beleidigt und ich musste zurückschlagen, obwohl Freunde bei mir waren, habe nur ich ihn geschlagen. Ich habe nicht versucht ihn zu entführen. Zu C [Anmerkung: Suchtgifthandel] und D [Anmerkung: Nötigung] gebe ich an, dass ich in Österreich und auch sonst wo nie mit Suchtgift zu tun hatte und daher auch diese strafbaren Handlungen nicht begangen habe. Nachgefragt, wie es zu der Verurteilung gekommen ist, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Ich wurde nur verurteilt, weil man geglaubt hat, dass ich das gemacht habe. Ich kann mir nicht erklären, warum die Rechtsmittel kein Erfolg erzielt haben. Bis auf den Schlag gegen XXXX bin ich unschuldig.")

Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25.10.2016, Gz. 28 u 216/16t-31 (siehe 4. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Schreiben des Bezirksgerichts Salzburg vom 29.11.2018, Gz. Jv 942/18s-99, die zur Verantwortungsübernahme aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Antwortschreiben der befassten Behörden. Hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Strafhaft sei auf das Schreiben der Justizanstalt Salzburg vom 02.11.2018, das den Parteien in der Verhandlung vorgehalten wurde, verwiesen.

Hinsichtlich der Festzustellungen zu 6. ist in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und den diesbezüglichen Verdienst der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf deren diesbezüglich glaubhafte, weil lebensnahe, Schilderungen zu verweisen; hinsichtlich der Tätigkeit als Kochhelfer liegt auch eine Bestätigung im Akt auf. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung - mit Ausnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit - ist auf die Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit im Ausland vor der Einreise nach Österreich, dem diesbezüglichen Fehlen von Arbeitszeugnissen und der Feststellung zum Vermögen und der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten der beschwerdeführenden Partei; da diese kein Vermögen hat, ist davon auszugehen, dass deren kriminelle Einkünfte vor der Haft in deren Lebenserhaltungskosten aufgegangen sind.

Hinsichtlich der Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei im genannten Fußballclub muss nur auf die Aktenlage, die in der Verhandlung thematisiert wurde, hinsichtlich des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei vom Fußballspielen in Österreich nicht leben kann, auf deren Aussage, dafür kein Geld erhalten zu haben, verwiesen werden. Ebenso ergeben sich die Zukunftspläne der beschwerdeführenden Partei aus ihren Angaben.

Die Feststellungen zu 7. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.

Zur Ab- bzw. Zurückweisung des Beweisantrages der beschwerdeführenden Partei auf zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX , da dieser in der Lage sei, eine Aussage zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu tätigen, da er die beschwerdeführende Partei seit Jahren kenne und ein Persönlichkeitsbild dieser darlegen und darüber hinaus bestätigen könne, dass er die Pläne der beschwerdeführenden Partei nach ihrer Entlassung unterstützen werde und dass dessen Angaben wesentlich im Rahmen der Prüfung der Zukunftsprognose seien, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes der beschwerdeführenden Partei nicht Gegenstand dieses Verfahren ist, sondern lediglich eine Zukunftsprognose auf Grund der Tatsachenfeststellungen zu treffen ist. Welche Tatsachen die (durch eine rechtskundige Rechtsvertreterin vertretene) beschwerdeführende Partei im Rahmen dieses Persönlichkeitsbildes beweisen wolle, hat sie nicht dargetan; daher ist der Antrag diesbezüglich unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die Beziehung der beschwerdeführenden Partei zum beantragten Zeugen der Entscheidung als wahr unterstellt, insoweit konnte der Beweisantrag abgewiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).

Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, wegen der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung in verabredeter Verbindung und des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen der Nötigung und der versuchten Freiheitsentziehung - alle Straftaten standen in Zusammenhang mit dem Suchtgiftmilieu - rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt worden.

In ihrer abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung verweist die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 99/01/0449, in dem der Verwaltungsgerichtshof einleitend auf sein Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, und über dieses auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten verweist und führt aus, dass "typischerweise schwere Verbrechen" danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen seien; jedenfalls müsse es sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Nach einer Darstellung seiner Vorjudikatur führt der Verwaltungsgerichtshof dann weiter aus, dass zunächst der von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer geteilten Ansicht, es komme auf die Verurteilung wegen eines mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Deliktes an, nicht mehr beizupflichten, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass das der Verurteilung des dortigen Mitbeteiligten im Wesentlichen zugrunde liegende strafbare Verhalten (versuchter Verkauf von Amphetamin) nach der Art der betroffenen Rechtsgüter - als Drogenhandel - "typischerweise" den "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des Gesetzes zuzurechnen ist. Diesbezüglich erweckt auch der Umstand, dass die damit herangezogene Kategorisierung zunächst für Art. 1 Abschnitt F lit. b ("ein schweres, nicht politisches Verbrechen") und nicht für Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv ("wegen eines besonders schweren Verbrechens") entwickelt wurde, keine Bedenken. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis aus, dass die Frage, wann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne von Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK "besonders schwer" zu sein, in den Erläuterungen zum AsylG 1997 - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein, da in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten Frage, ob sich der Ausdruck "particulièrement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vertritt der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Auffassung, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat", um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln. Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist der Verwaltungsgerichtshof auf Literatur, die auf eine Stellungnahme des UNHCR verweist, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Im dortigen Fall war der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Juni 1998 wurde der unter anderem wegen des versuchten Verkaufes von 433 Gramm Amphetamin an einen verdeckten Fahnder nach § 28 Abs. 4 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen dieses Urteils sei es dem Mitbeteiligten darauf angekommen, "sich durch fortlaufende Suchtgiftgeschäfte eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen". Zu seinem Tatmotiv befragt hatte der Mitbeteiligte am Tag seiner Verhaftung bei einer polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe insgesamt etwa S 3,5 Millionen Schulden, kein Vermögen und "im Hinblick auf meine

finanzielle Situation ... nicht mehr ein und aus" gewusst. Er habe

mit dem Suchtgifthandel Geld verdienen wollen, "um zu leben, bzw. Schulden zu begleichen". Vor Begehung des beschriebenen Suchtgiftdeliktes war der dortige Mitbeteiligte in den genannten Jahren strafgerichtlich verurteilt worden: 1990 wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung (bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen, 1995 endgültig nachgesehen); 1991 wegen gefährlicher Drohung (Geldstrafe von 180 Tagessätzen); 1992 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 1995 endgültig nachgesehen) und 1994 wegen unbefugten Gebrauches eines Fahrzeuges (Geldstrafe von 50 Tagessätzen). Die Verurteilung des dortigen Mitbeteiligten lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur werten. Im dort zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventionsbestimmung anknüpfenden (vgl. auch § 57 Abs. 4 FrG 1997) § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997.

Die beschwerdeführende Partei hält den Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, 99/01/0449, zu Grunde lag, mit dem Sachverhalt, der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegt, für vergleichbar. Dem ist aber entschieden entgegenzutreten, da die beschwerdeführende Partei nicht - wie der Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2002 - bloß 433 Gramm Amphetamin bei einem einmaligen, wenn auch nach der damaligen Rechtslage gewerbsmäßigen Angriff, zu verkaufen versucht hat, während die beschwerdeführende Partei arbeitsteilig mit anderen über einen längeren Zeitraum 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain verkauft hat und des weiteren zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen auch vor einer schweren Körperverletzung, einer Nötigung und einer - wenn auch nur versuchten - Freiheitsentziehung nicht zurückgeschrecke.

Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2006/01/0626, zu verweisen, nach dem Drogenhandel typischerweise ein besonders schweres Verbrechen ist und sich dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung auch der Bundesgesetzgeber im AsylG 2005 anschloss, dessen Materialien - im Gegensatz zum AsylG 1997 - entsprechende Ausführungen enthalten. Dass der vorliegende Fall aus objektiven wie subjektiven Gründen nicht ein besonders schweres Verbrechen darstellen soll, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Menge der verkauften Suchtgifte und die Gewaltanwendung zur Durchsetzung der kriminellen Interessen nicht. Es liegt somit objektiv als auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen vor.

Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der großen Menge des verkauften Suchtgiftes und der Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen; illustrierend sei auch auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Salzburg und die Ordnungsstrafe während der Haft verwiesen, die darauf hinweist, dass die beschwerdeführende Partei mit den rechtlichen Werten in keiner Weise verbunden ist. Man mag nun argumentieren, dass die beschwerdeführende Partei über eine große Anzahl von Unterstützern und ein soziales Netz verfügt, das weiteren strafbaren Handlungen vorbeugen werde. Diese Argumentation geht aber wegen des Umstandes, dass dieses Netz im Wesentlichen schon vor der Verurteilung und der (weiteren) Verwirklichung der strafbaren Handlungen vorhanden war, ins Leere. Vielmehr spricht der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ihre legale Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 aufgegeben hat und es laut dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.06.2017, Gz. 25 Hv 2/17g, ab 2014 zu den ersten strafbaren Handlungen gekommen ist, dafür, dass sich die beschwerdeführende Partei willentlich für die kriminelle Karriere entschieden hat. Ebenso spricht die bis dato mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Suchtgifthandels für ihre Gemeingefährlichkeit. Bei dieser Prognose übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass das soziale Netz der beschwerdeführenden Partei für Wohnung und Arbeit sorgen will bzw. wird - dies hat die beschwerdeführende Partei allerdings 2015 auch nicht daran gehindert, sich für ihre kriminelle Karriere zu entscheiden und kann daher die Prognose nicht wesentlich verändern, zumal die beschwerdeführende Partei mit den ihr offen stehenden Arbeiten wohl in keiner Weise einen solchen Profit erzielen wird, wie er durch den in der Art der von der beschwerdeführenden Partei vor der Haft geführten Drogenhandel zu erzielen ist.

Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Menge der verkauften Suchtgifte, die Gewaltanwendung zur Durchsetzung von kriminellen Interessen und die mangelnde Verantwortungsübernahme die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - sie führt in Österreich ein intensives Privatleben und droht ihr in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wird durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich zwar kein Familienleben, aber ein intensives Privatleben durch ihre Tätigkeit in einem Fußballverein und ihren Freundes- und Unterstützerkreis. Allerdings sind die strafbaren Handlungen der beschwerdeführenden Partei - wie unter 3.1. ausgeführt - wegen der Menge des gehandelten Suchtgiftes, der Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen und der mangelnden Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Suchtgifthandels so schwerwiegend, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien):

Zwar wurde dieser Spruchpunkt im Rahmen des Hauptantrages in der Beschwerde mitangefochten ("I. den hier angefochtenen Bescheid ... zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zukommt") und wäre allenfalls für den Fall, dass der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. oder des Spruchpunktes II. stattzugeben wäre, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter denkbar, weil die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ohne entsprechende Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status erfolgen würde, was aber nach § 8 Abs. 3a AsylG Voraussetzung für diesen Abspruch ist.

Wird aber "in der logischen Sekunde" vor der Entscheidung über die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status ausgesprochen, so kann der jeweilige Beschwerdeführer denkmöglich durch diesen Ausspruch - und sei er auch rechtswidrig erfolgt - in keinem Recht verletzt sein; er ist allenfalls und in jeder denkmöglichen Situation besser gestellt, als wenn der Ausspruch nicht erfolgen würde.

Es liegt daher nicht einmal denkmöglich ein entsprechendes Rechtschutzinteresse vor, für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde bedarf es aber ausdrücklich eines solchen aufrechten Rechtschutzinteresses (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098).

Es ist aber - wie oben dargestellt - nicht zu sehen, wie die beschwerdeführende Partei durch diesen Ausspruch auch nur abstrakt in ihren Rechten verletzt sein könnte und wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides daher zurückgewiesen.

Der erkennende Richter ist daher nicht der Rechtsansicht, dass es zulässig ist, etwa den durch den dortigen Bescheid der Verwaltungsbehörde erfolgten Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung durch Änderung des Spruches wieder rückgängig zu machen und sich hiebei auf die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, klargestellte weite Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte zu berufen. Nach Ansicht des erkennenden Richters bezieht sich diese Prüfbefugnis nur auf an sich zulässige Anträge. Das bedeutet, dass zuerst die Zulässigkeit der Beschwerde, die etwa mangels eines aufrechten Rechtschutzinteresses nicht gegeben sein kann, zu prüfen ist und sich erst in weiterer Folge bei Zulässigkeit der Beschwerde die Frage des Umfangs der Prüfbefugnis stellt.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, gilt.

Da gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 auch unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die beschwerdeführende Partei ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, daher kommt das verhängte unbefristete Einreiseverbot grundsätzlich in Betracht.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes oder ein unbefristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (arg. § 53 Abs. 3 FPG: "... in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet ..."). Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden; in concreto wurde die beschwerdeführende Partei zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei ihren Suchtgifthandel in Bezug auf 6 bis 7 kg Cannabiskraut, 20 bis 25 kg Cannabisharz und ca. 400 g Kokain betrieben hat, zur Durchsetzung ihrer kriminellen Interessen Gewalt angewendet hat und keine Verantwortung hinsichtlich des Drogenhandels übernimmt; darüber hinaus führt die beschwerdeführende Partei kein Familienleben in Österreich und hat sich auch in der Haft nicht gänzlich untadelig verhalten, da sie eine Ordnungsstrafe, wenn auch nur einen Verweis, erhalten hat. Allerdings hat die beschwerdeführende Partei in Österreich einen großen Unterstützer- und Freundeskreis und war vor der Haft aktiv in einem Fußballverein aktiv. Insbesondere da sie dieser Unterstützer- und Freundeskreis aber nicht davon abgehalten hat, schwer kriminell zu werden und sie sich auch ausschließlich für eine kriminelle Art des Erwerbs entschieden ha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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