Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W247 2208576-1/7E
W247 2208572-1/7E
W247 2208574-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, 2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, 3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018,
1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) reisten gemeinsam mittels Visa D, welche von 09.09.2016 bis 08.01.2017 gültig waren, ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde den Beschwerdeführern am 11.08.2016 die Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2017 erteilt.
1.2. Am 13.07.2017 wurde die BF3 in Österreich geboren. Am 07.08.2017 wurde für die BF3 beim Magistrat Wiener Neustadt ein Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel eingebracht und am 12.10.2017 wurde der BF3 ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft (mit Studierenden) mit Gültigkeit bis 10.08.2018 erteilt.
1.3. Am 11.08.2017 wurden die Aufenthaltstitel von BF1 und BF2 seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt bis 10.08.2018 verlängert. Am 13.08.2018 wurde der BF1 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bzgl. Verlängerungsanträge vorstellig.
1.4. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) bei der belangten Behörde Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.
1.5. Mit Schreiben des Bundesamts vom 28.08.2018 wurden die Beschwerdeführer (BF1-BF3) darüber informiert, dass Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sind und dass die Behörde gegen sie die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurden sie aufgefordert, zur Person und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet Auskunft zu erteilen.
1.6. Mit Schreiben vom 10.9.2018, ha. persönlich am 19.09.2018 abgegeben, gaben Sie Folgendes bekannt:
- "Betreff: Angaben zu unseren persönlichen Verhältnissen:
Antwort zu Frage 1:
XXXX :
Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und bin dann 4 Jahre auf die Mongolian University of Science and Technology besucht. Dort habe ich den Zweig Mechanical Engeneering besucht und beendet. Ich habe dort den Bachelor in Business Administration erworben. Ich pläne zu sutdiern in Uniwien.
XXXX :
Ich habe ebenfalls 10 Jahre die Schule besucht und dann 4 Jahre die Mongolian National University besucht. Ich habe dort den Bachelor als Buchhalter erworben.
Meine Frau und ich haben beide die Universität in unserem Heimatland besucht. Ich, XXXX habe das Studium Mechanical Engineering in XXXX abgeschlossen und meine Frau XXXX Buchhaltung in XXXX . Damit erfüllen wir beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung:
Das Modul 1 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
* Nachweis der Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2),
* Gleichwertiger Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Integrationsprüfung (diese Nachweise werden von Prüfungseinrichtungen ausgestellt, die vom ÖIF zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert wurden; seit 29. Mai 2018 ist der "Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" (ÖSD) zur Durchführung der A2-Integrationsprüfung zertifiziert),
* Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universtitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,
* Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs 1 oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),
* Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG, oder
* Erfüllung des Moduls 2
[...]
Antwort zu Frage 2:
XXXX :
Vater: XXXX
XXXX
XXXX
Mongolia
Mutter: XXXX
XXXX
XXXX Mongolia
Mongolia
Tochter: XXXX
XXXX
XXXX Mongolia
XXXX
Vater XXXX
XXXX
XXXX Mongolia
Mongolia
Mutter: XXXX
XXXX
XXXX Mongolia
Tochter: XXXX
XXXX
XXXX Mongolia
Antwort zu Frage 3:
Wir beiden lebten vor der Einreise bei meinem Vater:
XXXX Mongolia
Mongolia
Antwort zu Frage 4:
Wir werden derzeit von unseren Eltern in der Mongolei finanziell unterstützt. Wir haben
Eine private Krankenversicherung.
XXXX :
Ich habe von 01.2014 bis 09.2016 in einer Logistik- Frächterei gearbeitet. Dort war ich
Logistic Manager
XXXX :
Ich habe von 01.2013 bis 2016 als Buchhalterin in der Firma meines Vaters gearbeitet.
Antwort zu Frage 5:
Wir werden derzeit von unseren Eltern inb der Mongolei finanziell unterstützt. Wir haben
ein private Krankenversicherung.
Antwort zu Frage 6:
Es gibt keine strafrechtliche oder politische Verfolgung gegen uns.
Antwort zu Frage 7:
Meine ältere Tochter ist blind.
Wir wollen unserer Tochter ein besseres Leben ermöglichen.
Antwort zu Frage 8:
XXXX : Ich habe auf der Universität einen Deutschkurs besucht.
Antwort zu Frage 9:
Im Moment werden wir von unseren Eltern in der Mongolei finanziell unterstützt.
Ich habe Arbeit gefunden und würde bei Erhalt eines Visums eine Anstellung
bekommen.
Antwort zu Frage 10:
XXXX : Ich spende regelmässig Plasma."
1.7. Folgende Unterlagen wurde beschwerdeseitig vorgelegt:
(abgelaufener) Reisepass mit der Nummer XXXX
-
Bescheinigung vom 29.08.2017 bezüglich monatsdurchschnittliches
Einkommen
-
Bestätigung der Meldung
-
Heiratsurkunde
-
Mietvertrag
-
Aufenthaltskarten
-
Schreiben von XXXX
-
Bachelor Diplom plus beglaubigte Übersetzung
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.08.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer zwar seit September 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würden, ihr Aufenthalt jedenfalls seit 11.08.2018 illegal sei. Sie hätten die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltstitel drei Tage nach Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigungen eingebracht. Diese wären deshalb nicht entgegengenommen worden und seien die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, auszureisen und einen Erst-Antrag vom Heimatland zu stellen. Sie würden derzeit keiner Beschäftigung nachgehen, seien daher nicht selbsterhaltungsfähig. Strafrechtlich seien sie unbescholten. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration in Österreich verfügen würden. Weder würden sich aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung eine konventionswidrige Gefährdung der Beschwerdeführer iSd. § 50 Abs. 1 FPG ergeben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer und ihr sozialer Bezug zum Herkunftsstaat überwiegen würden, da BF1 und BF2 ihr gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat verbracht hätten und am dortigen Leben teilgenommen und ihre Schulbildung dort genossen hätten. Der BF1 wäre ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter bei dem davon auszugehen wäre, dass er bei Rückkehr erneut Arbeit finden könne, um den notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Weiters sei davon auszugehen, dass die Eltern von BF1 und BF2, welche die Beschwerdeführer zurzeit finanziell unterstützen, die Beschwerdeführer auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen würden.
3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 22.10.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeseite aus, dass die BF die über zwei Jahre in Österreich gut genutzt hätten um sich zu integrieren. So hätte die BF2 Deutschkurse besucht, es gäbe Unterstützungserklärungen und - den BF1 betreffend - eine Einstellungszusage. BF1 und BF2 wären mit dem Wunsch nach Österreich gekommen, hier zu studieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen und ihre blinde Tochter aus der Mongolei nachzuholen. Diese sei in der Mongolei Diskriminierungen ausgesetzt. So würden in der Mongolei - insbesondere in ländlichen Gebieten - Personen mit Behinderungen nach wie vor beträchtlich stigmatisiert. BF1 und BF2 würden daher keine Chance für ihre Tochter in der Mongolei sehen, da es dort an Schulen für blinde Kinder mangeln würde. Die Beschwerdeführer würden daher in Österreich bleiben und die Tochter nachholen wollen, damit diese ein menschenwürdiges Lebe führen könne. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Die Beschwerdevorlage vom 24.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2018 ein.
4. Mit elektronischem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.12.2018 wurde durch die belangte Behörde die Bestätigung der Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr der BF2 übermittelt.
5. Mit elektronischem Schreiben vom 12.12.2018 wurde eine Meldung der Caritas Wien vom selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt aus welcher hervorgeht, dass die BF2 und die BF3 am 12.12.2018 um 17.45h per Flugzeug freiwillig nach Ulaanbaatar, Mongolei, zurückzukehren.
7. Mit elektronischem Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte die belangte Behörde die Ausreisebestätigung durch die Grenzkontrolle Flughafen Wien vom 12.12.2018, wonach BF2 und BF3 am 12.12.2018 per Flugzeug in die Mongolei ausgereist sind.
8. Auf Nachfrage durch das erkennende Gericht wurde durch die belangte Behörde eine elektronische Meldung der Caritas Wien (Perspektivenberatung, Rückkehrhilfe) vom 12.12.2018 übermittelt, aus der sich folgende Information ergibt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Danke für die Bewilligung und rasche Erledigung.
Bitte um Kenntnisnahme, das vorerst nur die Frau und das Kind fliegen werden - sie fliegen bereits heute mit Air China via Peking in die Mongolei (Buchung angehängt).
Der Ehemann muss noch hier bleiben, da sein Vermieter eine vorzeitige bzw. sofortige Kündigung der Wohnung nicht akzeptiert. Der Ehemann wird nach Ende der Kündigungsfrist wieder mit uns Kontakt aufnehmen und einen gesonderten Antrag stellen.
Im Anhang der korrigierte Antrag von Frau XXXX , der Ehemann ist nun als in Ö zurückbleibender Familienangehöriger festgehalten...."
In Anlage wurde das ausgefüllte Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, betreffend BF2 und BF3 übermittelt. Der BF1 wird darin als in Österreich zurückbleibender Familienangehöriger angeführt. Ebenso in Anlage wurde die Buchungsbestätigung hinsichtlich des Rückkehrfluges von BF2 und BF3 in die Mongolei übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind mongolische Staatsangehörige. BF1 und BF2 reisten mittels Visa D, welche von 09.09.2016 bis 08.01.2017 gültig waren, ins österreichische Bundesgebiet ein.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden am 11.08.2016 Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2017 erteilt. Seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt wurden Ihre Aufenthaltstitel am 11.08.2017 bis 10.08.2018 verlängert. Am 13.08.2018, also drei Tage nach Ablauf der bis 10.08.2018 erteilten Aufenthaltstitel, wurde der BF1 bezüglich der Verlängerungsanträge beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt vorstellig. Diese Verlängerungsanträge wurden nicht entgegengenommen und der BF1 aufgefordert auszureisen und Erst-Anträge vom Herkunftsstaat aus zu stellen.
BF1 und BF2 haben eine ältere Tochter, namens XXXX , geboren am 04.11.2010, welche blind ist und sich in der Mongolei befindet.
Am 13.07.2017 wurde die BF3 in Österreich - Wiener Neustadt - geboren und für sie wurde am 07.08.2017 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt einen Erstantrag eingebracht. Der BF3 wurde am 12.10.2017 ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2018 erteilt.
Am 14.08.2018 haben die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 AsylG beantragt.
Der BF1 war von 02.01.2017 bis 16.06.2017 und von 02.05.2018 bis 18.05.2018 in Österreich geringfügig als Arbeiter registriert.
Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) verfügen seit 11.08.2018 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. BF1 hält sich seither illegal in Österreich auf. BF2 und BF3 haben sich im Zeitraum 11.08.2018 bis 12.12.2018 illegal in Österreich aufgehalten. BF2 und BF3 sind am 12.12.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgereist.
Der BF1 verfügt - nach Rückkehr der BF2 und BF3 in ihren Herkunftsstaat am 12.12.2018 - im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen. Der BF1 konnte keine entscheidungsrelevante Integration während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nachweisen.
Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat:
Sowohl BF2 als auch BF3, sowie die älteste Tochter von BF1 und BF2 sind bereits im Herkunftsstaat aufhältig. Des Weiteren sind die Eltern des BF1 und der BF2 im Herkunftsstaat wohnhaft. Der BF1 verfügt daher im Herkunftsstaat über ein soziales und familiäres Netzwerk. Der BF1 verfügt über eine fundierte Schul- und Universitätsausbildung und über Arbeitserfahrung bei einer Logistik-Frächterei.
Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Mongolei darstellen würde. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der BF1 im Herkunftsstaat gelebt und ist mit der Sprache und Kultur im Heimatland hinreichend vertraut.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei wird auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführer, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in der Mongolei. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild, ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch die Beschwerdeführer sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der BF1 in der Mongolei auch weiterhin über ein soziales Netz aus nahen Verwandten, insbesondere Ehegattin, seinen Töchtern, den Eltern und den Schwiegereltern, die die Beschwerdeführer während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig finanziell versorgten, verfügt. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Eltern und Schwiegereltern bei Rückkehr des BF1 in den Herkunftsstaat auch zumindest in der Anfangsphase die Familie weiterhin unterstützen werden, jedenfalls bis der BF1 eine entsprechende Arbeit gefunden hat, um die Versorgung seiner Familie sicherstellen zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1 Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
3.2.2. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
3.2.4. Die BF2 und die BF3 sind bereits am 12.12.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. BF2 und BF3 sind somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Schon allein aufgrund des Wortlautes des § 55 AsylG, in welchem die für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" an "im Bundesgebiet aufhältigen" Drittstaatsangehörigen notwendigen Voraussetzungen formuliert sind, kommt daher die Erteilung dieses Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 an BF2 und BF3 aufgrund ihres nachweislichen "Nichtaufhältigseins" im Bundesgebiet im Endscheidungszeitpunkt nicht in Betracht. Hinsichtlich BF2 und BF3 war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.5. Der BF1, welcher sich zum Entscheidungszeitpunkt - wenn auch illegal - im Bundesgebiet aufhält, verfügt - nach erfolgter Rückkehr der BF2 und BF3 in den Herkunftsstaat - über keinerlei Verwandtschaft in Österreich mehr. Die Ehegattin (BF2), die Töchter (BF3 und eine ältere Tochter), Eltern und Schwiegereltern leben im Herkunftsstaat Mongolei. Auch sind im Verlauf des Verfahrens keine sonstigen Hinweise auf ein Bestehen eines Familienlebens des BF1 in Österreich hervorgekommen, noch wurde dies vom BF1 substantiiert behauptet. Das Bestehen eines - allenfalls schützenswerten - Familienlebens im Inland ist daher klar zu verneinen.
Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;
17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.6.1. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF1 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
3.2.6.2. Der BF1 und seine Ehegattin (BF2) reisten im Jahre 2016 mittels Visa D ins Bundesgebiet ein und es wurde ihnen am 11.08.2016 ein Aufenthaltstitel "Studierende" bzw. "Familiengemeinschaft (mit Studierendem)" mit Gültigkeit bis 10.08.2017 erteilt. Am 11.08.2017 wurde der Aufenthaltstitel von BF1 und BF2 bis 10.08.2018 verlängert. Am 11.08.2018 wurde der Aufenthalt von BF1, BF2 und der am 13.07.2017 geborenen Tochter im Bundesgebiet illegal. Erst am 13.08.2018 wurde der BF1 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bzgl. Verlängerungsanträge vorstellig. Da die Verlängerungsanträge jedoch drei Tage nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung eingebracht worden sind, wurden die Anträge nicht entgegengenommen und der BF1 darauf hingewiesen auszureisen und einen Erstantrag vom Heimatland zu stellen. Der BF1 verblieb mit seiner Familie jedoch beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet und am 14.08.2018 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF3) den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.
3.2.6.3. Dass der BF1 strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.2.6.4. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer (und somit der BF1) die mehr als zwei Jahre in Österreich gut genützt hätten, um sich in Österreich zu integrieren, was auch durch die Vorlage einer Unterstützungserklärung und einer Einstellungszusage für den BF1 für ein unbefristetes und geringfügiges Dienstverhältnis bestätigt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreijährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, JZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 3 Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
3.2.6.5. Der Aufenthalt des BF1 in Österreich beträgt ca. 2 Jahren und 4 Monaten und ist demnach im genannten Sinne als "kurz" zu bezeichnen. Der BF1 hat es darüber hinaus verabsäumt eine - ob der Kürze der in Österreich verbrachten Zeit - notwendige außergewöhnliche Integration seiner Person subtantiiert zu untermauern. Weder konnte er durch Vorlage entsprechender Sprachzeugnisse eine fortgeschrittene sprachliche Integration nachweisen, noch ist es dem BF1 gelungen mit einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit die Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich zu erreichen. Vielmehr hat der BF1 und seine Familie in Österreich nur durch die finanziellen Zuwendungen seiner Eltern und Schwiegereltern in der Mongolei das Auslagen gefunden. Lediglich in den Zeiträumen 02.01.2017 bis 16.06.2017 und 02.05.2018 bis 18.05.2018 war der BF1 in Österreich als Arbeiter geringfügig registriert. Es kann im vorliegenden Falle des BF1 also auch nicht von einer beruflichen Integration in Österreich die Rede sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF1 eine Einstellungszusage in Vorlage brachte, wonach er bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung als Stallbursche geringfügig eingestellt würde. Auch konnte der BF1 keine substanzielle soziale Verankerung in Österreich nachweisen.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des BF1 jedoch keinesfalls gesprochen werden.
3.2.6.6. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 angeführt wird, dass der BF1 mit seiner Frau nach Österreich gekommen sei um hier zu studieren, sich ein Leben im Österreich aufzubauen und seine blinde Tochter aus der Mongolei zu holen und sich die Beschwerdeschrift in weiterer Folge hauptsächlich darin erschöpft, auszuführen, dass Menschen mit Behinderungen in Mongolei Diskriminierungen auszugesetzt sind, so vermag die Beschwerdeseite mit dem Argument der Behinderungen der in der Mongolei lebenden Tochter in casu nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass sich die gesamte Familie des BF1 im Herkunftsstaat befindet und die älteste Tochter des BF1, welche durchgehend im Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist, aufgrund ihrer Behinderung auf die verstärkte Unterstützung der Restfamilie angewiesen ist, spricht vielmehr für die Notwendigkeit einer möglichst raschen Rückkehr des BF1 zu seiner Familie in den Herkunftsstaat.
Abschließend sei erwähnt, dass der BF1 durch seinen Rechtsvertreter im Verfahren inzwischen anklingen ließ, dass er seit Ausreise der BF2 und BF3 am 12.12.2018 lediglich im Bundesgebiet verblieben sei, da sein Vermieter eine vorzeitige bzw. sofortige Kündigung der Wohnung nicht akzeptiert habe und der BF1 nach Ende der Kündigungsfrist einen gesonderten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zu stellen beabsichtige.
Den schwach ausgeprägten, privaten Interessen des BF1 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF1 im Bundesgebiet das persönliche Interesse desselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.6.7. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.2.7. Derartige Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. auch nicht hinreichend substantiiert behauptet worden. Der BF1 verfügt im Herkunftsstaat durch seine Gattin, seine Töchter, seine Eltern und Schwiegereltern über ein familiäres Netz und wird somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine fundierte Schul- und Universitätsausbildung und Arbeitserfahrung und wird daher in der Lage sein, nach einer gewissen Übergangsphase, bei der er auf die Unterstützung seines familiären Netzes zurückgreifen wird können, sich eine eigene Lebensgrundlage zu schaffen. Da der BF1 seit seiner Einreise in Österreich durchgehend durch finanzielle Zuwendungen seiner Familie und der Familie seiner Frau seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, ist es dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, warum nicht der BF1 bei Rückkehr - zumindest vorübergehend - auf die Unterstützung der Familie zählen könnte.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.8. Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.2.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Es sei anzumerken, dass zum Entscheidungszeitpunkt BF2 und BF3 bereits in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind und folglich nur mehr der BF1 in Österreich aufhältig ist. Der Sachverhalt ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichend geklärt und steht somit bereits fest.
3.3.2. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3.3. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die