TE OGH 2011/6/7 5Ob24/11g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Helene G*****, und 2. Franz G*****, beide vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, und der Liegenschaftseigentümerin Petra B*****, vertreten durch Mag. Doris-Bettina Fürtbauer, Rechtsanwältin in Mödling, wegen Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG ob der Liegenschaft EZ 2114 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2010, AZ 47 R 285/10z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung:

              Die Antragsteller machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob das Recht der Geschenknehmer (Antragsteller) aus der Schenkung auf den Todesfall ein dingliches oder allenfalls quasi-dingliches Recht sei, das zur Anmerkung der Streitanhängigkeit gemäß § 61 GBG berechtige, und zwar insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits seit Abschluss des Schenkungsvertrags für die Geschenknehmer Rechte und Pflichten bestünden, nämlich einerseits die Liegenschaft bereits vor dem Tod des Geschenkgebers betreten und benützen zu dürfen und andererseits für sämtliche Betriebskosten der Liegenschaft aufkommen und diese in Stand halten zu müssen (Gartenpflege etc).

Damit zeigen die Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG jedoch nicht auf:

Rechtliche Beurteilung

1. (Nur) Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grund der Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er gemäß § 61 Abs 1 GBG die Anmerkung eines solchen Streits im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen. Schon aus den eigenen Ausführungen der Antragsteller in ihrem Grundbuchantrag und in ihrer Löschungsklage folgt, dass sie mit Letzterer nicht die - für eine Streitanmerkung nach der genannten Gesetzesstelle idR aber erforderliche - Verletzung eigener bücherlicher Rechte (vgl RIS-Justiz RS0126087) geltend machen, streben sie mit ihrer Klage doch die Wiederherstellung des früheren Buchstandes durch Wiedereintragung des Eigentumsrechts der früheren Liegenschaftseigentümerin und nicht etwa eines eigenen bücherlichen Rechts der Antragsteller an. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht demnach ständiger Rechtsprechung, wonach die Bewilligung der Streitanmerkung voraussetzt, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem (gemeint: eigenen) bücherlichen Recht verletzt worden ist (RIS-Justiz RS0060512; vgl auch RS0060428).

2. Der von den Antragstellern bekämpfte Grundbuchstand ist gerade Folge der Rechtslage, wonach der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenks bleibt und daher auch - von den Fällen der Beschränkung iSd § 364c ABGB abgesehen - über die geschenkte Sache dinglich verfügen kann (RIS-Justiz RS0010743). Daran ändern auch die von den Antragstellern behaupteten Rechte und Pflichten an der Liegenschaft (Nutzungsrecht und Erhaltungspflicht) nichts, beruhen diese doch (bloß) auf vertraglicher, also obligatorischer Grundlage. Bücherliche Rechte setzen dagegen - dem Intabulationsprinzip entsprechend - die Eintragung im Grundbuch voraus (vgl RIS-Justiz RS0011111; RS0011117).

3. Soweit sich die Antragsteller auf Ausführungen Spielbüchlers (Zur dinglichen Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers, JBl 1981, 505) stützen, beziehen sich diese offenbar auf den Kauf beweglicher Sachen.

Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E97609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00024.11G.0607.000

Im RIS seit

04.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten