- 4 Ob 538/71
Entscheidungstext OGH 25.05.1971 4 Ob 538/71
Veröff: NZ 1973,156
- 1 Ob 296/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 296/71
Veröff: EvBl 1972/124 S 234
- 6 Ob 157/75
Entscheidungstext OGH 12.02.1976 6 Ob 157/75
nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T1)
- 6 Ob 527/78
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 527/78
nur T1
- 1 Ob 534/78
Veröff: RZ 1978/86 S 191
- 7 Ob 672/85
Auch; nur T1
- 4 Ob 543/87
nur T1
- 2 Ob 685/87
Veröff: WBl 1988,205
- 13 Os 62/88
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel Anwendung der AHR. (T2)
- 4 Ob 607/89
nur T1; Beisatz: Die Unterfertigung einer Vollmacht zum Zweck des Einschreitens bei Gerichten ist für das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten nicht erforderlich. (T3)
Veröff: AnwBl 1992,51 = ecolex 1991,307
- 1 Ob 630/90
nur T1
- 1 Ob 598/91
nur: Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T4)
- 4 Ob 541/92
Auch; Beisatz: Soweit für Leistungen ein besonderer - verbindlicher - Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. (T5)
- 1 Ob 608/92
Auch
- 1 Ob 597/93
Auch; nur T1
- 7 Ob 612/93
Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Besorgung einer Prozessführung ist ein mit Auftrag gekoppelter Bevollmächtigungsvertrag und nicht Werkvertrag oder Dienstvertrag. Werkvertragsrecht - insbesondere in Entlohnungsfragen - ist auch nicht hilfsweise anzuwenden. (T6)
- 6 Ob 509/96
- 6 Ob 2299/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2299/96y
- 3 Bkd 7/96
Entscheidungstext OGH 17.03.1997 3 Bkd 7/96
nur T1
- 4 Ob 129/97t
Auch
- 2 Ob 587/94
- 1 Ob 333/98x
nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag. (T7)
- 10 Ob 82/00g
Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann im Einzelfall aber auch ein Werkvertrag sein, zum Beispiel über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrages. (T8)
Beisatz: Hier: Vertrag, in dem ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Auslandsreise und der Klärung bestimmter Vermögenswerte beauftragt wird, ist nach Werkvertragsregeln zu beurteilen. (T9)
- 1 Ob 291/01b
nur T1; Beisatz: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach
§ 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. (T10)
- 4 Ob 83/02p
nur T1; Veröff: SZ 2002/46
- 1 Ob 28/02b
nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. (T11)
Beisatz: Während ein Auftrag zwangsläufig immer auch eine Ermächtigung (als rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) enthält, ist es denkbar, dass eine Vollmacht ohne Auftrag erteilt wird, bei der somit dem rechtlichen Können im Außenverhältnis kein rechtliches Müssen im Innenverhältnis entspricht, der Machthaber also von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. (T12)
Beisatz: Enthält ein Rechtsverhältnis keine Pflicht zur Geschäftsbesorgung, so sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB darauf nicht anzuwenden. (T13)
- 1 Ob 84/02p
Vgl; Beisatz: Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. (T14)
Beisatz: Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess beziehungsweise Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre. (T15)
Veröff: SZ 2002/59
- 12 Bkd 8/01
Entscheidungstext OGH 24.03.2003 12 Bkd 8/01
Auch; nur T1
- 9 ObA 171/05w
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8
- 9 Ob 120/06x
- 8 Ob 91/08b
Auch; nur T1
- 1 Ob 220/08x
Auch; nur T1
- 7 Ob 21/09b
Vgl; Beis ähnlich wie T14
- 1 Ob 219/09a
nut !1; Beis wie T7
- 10 Ob 50/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 50/14x
Beis wie T6; Beis wie T8
- 1 Ob 82/15p
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 82/15p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8
- 2 Ob 69/18p
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12