RS OGH 1989/3/16 8Ob615/88, 4Ob552/91, 6Ob181/01p, 7Ob129/05d, 1Ob244/14k, 1Ob188/16b, 1Ob221/16f, 1

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

EheG §91

Rechtssatz

Solche Vermögensverringerungen die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
    Vgl auch
  • 6 Ob 181/01p
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 181/01p
    Auch
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Auch
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Vgl; Beisatz: Nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG miteinzubeziehen. (T1)
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2)
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T3)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T4)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    Beis wie T1
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Hier, weil sie frühestens zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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