RS OGH 2008/11/5 13Os148/08a, 14Os51/11y, 14Os171/11w, 14Os158/13m, 14Os32/15k, 14Os57/15m, 13Os102/

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Norm

StGB §21 Abs1
StGB §21 Abs2
StPO §290 Abs2

Rechtssatz

Bei ursprünglicher Einweisung gemäß § 21 Abs 1 StGB führt der Wegfall der Zurechnungsunfähigkeit zu einer Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB, was zur Folge hat, dass die Einweisungsdauer nach oben hin gleichbleibt, nach unten hin aber durch die Strafzeit begrenzt ist, es also zu einer Verschlechterung für den Eingewiesenen kommt. Soweit die Mängelrüge (Z5) daher zugunsten des Betroffenen die Begründung der Urteilsannahme mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit releviert, fehlt es ihr an der Beschwer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124358

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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