TE OGH 2004/9/14 10ObS125/04m

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christoph B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2004, GZ 9 Rs 35/04i-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob der Kläger vor dem Sturz aus dem Fenster eine Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung durchführte, betrifft den Tatsachenbereich; insoweit ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellung der Tatsacheninstanzen gebunden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Feststellungen des Erstgerichtes unbedenklich seien. Auch die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise (hier: medizinisches Sachverständigengutachten) aufzunehmen, betrifft die Beweiswürdigung und ist gleichfalls vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen. Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass sich der Sturz des Klägers aus dem Fenster im Zuge einer versicherten Tätigkeit ereignet habe, stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Auch die in der Revision enthaltenen Ausführungen zum Anscheinsbeweis sind nicht zielführend. Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Versicherten insbesondere bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein möglicher Beweisnotstand durch die modifizierte Zulassung des Anscheinsbeweises erleichtert werden soll (SSV-NF 11/41 mwN ua; RIS-Justiz RS0110571). Beim Anscheinsbeweis handelt es sich um eine in den Revisionsausführungen angestrebte Beweismaßreduzierung (Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor § 266 Rz 22; 2 Ob 288/03x; 2 Ob 131/03h; 1 Ob 5/96 ua). Die Frage, ob ein materiellrechtlicher Tatbestand vorliegt, der die mit dem Anscheinsbeweis verknüpfte Beweismaßreduzierung rechtfertigt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann (vgl Rechberger aaO mwN ua). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva). Der Anscheinsbeweis ist somit nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung der bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287 ua). So ist der Anscheinsbeweis dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (RIS-Justiz RS0040288). Es gibt auch keinen Grundsatz, dass in sozialer Rechtsanwendung im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden sei (RIS-Justiz RS0110571 [T4]).Auch die in der Revision enthaltenen Ausführungen zum Anscheinsbeweis sind nicht zielführend. Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Versicherten insbesondere bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein möglicher Beweisnotstand durch die modifizierte Zulassung des Anscheinsbeweises erleichtert werden soll (SSV-NF 11/41 mwN ua; RIS-Justiz RS0110571). Beim Anscheinsbeweis handelt es sich um eine in den Revisionsausführungen angestrebte Beweismaßreduzierung (Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 266, Rz 22; 2 Ob 288/03x; 2 Ob 131/03h; 1 Ob 5/96 ua). Die Frage, ob ein materiellrechtlicher Tatbestand vorliegt, der die mit dem Anscheinsbeweis verknüpfte Beweismaßreduzierung rechtfertigt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann vergleiche Rechberger aaO mwN ua). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva). Der Anscheinsbeweis ist somit nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung der bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf daher nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS-Justiz RS0040287 ua). So ist der Anscheinsbeweis dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (RIS-Justiz RS0040288). Es gibt auch keinen Grundsatz, dass in sozialer Rechtsanwendung im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden sei (RIS-Justiz RS0110571 [T4]).

Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen nicht abgewichen, da im vorliegenden Fall kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. So konnte nicht festgestellt werden, wie es zum Sturz des Klägers aus dem Fenster kam. Es steht nicht einmal fest, dass der Kläger vor dem Sturz aus dem Fenster eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung durchführte. Da ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann in Betracht kommt, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind, was hier jedoch in Bezug auf den erforderlichen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht der Fall ist, erfolgte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen nicht abgewichen, da im vorliegenden Fall kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. So konnte nicht festgestellt werden, wie es zum Sturz des Klägers aus dem Fenster kam. Es steht nicht einmal fest, dass der Kläger vor dem Sturz aus dem Fenster eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung durchführte. Da ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann in Betracht kommt, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind, was hier jedoch in Bezug auf den erforderlichen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht der Fall ist, erfolgte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74623 10ObS125.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00125.04M.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_010OBS00125_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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