ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngder Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngzielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,
1 Kommentar zu § 3 EStG 1988
Kommentar zum § 3 EStG 1988 von Dr. Marlon POSSARD
Neue Höchstgrenzen betreffend Entschädigungen von Sportler:innen seit dem 1. Januar 2023
In Österreich etablierte der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2023 eine neue Regelung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit bei Sportvereinen und deren Höchstgrenzen im Rahmen der Entschädigungen von Sportler:innen. Die neuen Entschädigungsgrenzen wurden in § 3 Abs. 1 Z 16c ... mehr lesen...