§ 44 TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

a)

der Konzessionswerber

1.

volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,

2.

Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,

3.

zuverlässig ist,

4.

die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

5.

die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

b)

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Begünstigte sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz eingegangen wurde,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen,

e)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

f)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,

g)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,

h)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

i)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

j)

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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