§ 34 TEG 2012 Pflichten der Behörde

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Behörde hat dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

a)

die der Behörde nach § 33 Abs. 2 übermittelten Daten,

b)

das Datum, die Uhrzeit und den Ort eines allfälligen schweren Unfalls,

c)

die Adresse der Anlage sowie den Namen und die Adresse des Betreibers der Anlage,

d)

eine kurze Beschreibung des Herganges und der näheren Umstände sowie Angaben über die beteiligten gefährlichen Stoffe und die unmittelbaren Folgen für den Menschen und die Umwelt,

e)

eine kurze Beschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

Die Daten nach lit. b bis e sind nach dem Eintritt eines schweren Unfalls zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1 zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund von Domino-Effekten eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten oder -ländern befindlichen Anlagen im Sinn des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2010, zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen.

(3) Die Behörde hat innerhalb angemessener Frist die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte zu prüfen. Entspricht der Sicherheitsbericht den Erfordernissen nach § 33 Abs. 8, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist nach Abs. 8 vorzugehen.

(4) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Betreiber der Anlage

a)

im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Vermeidung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

b)

angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

c)

den Sicherheitsbericht oder andere erforderliche Berichte entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen erstellt hat und

d)

bei Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b den Informationsverpflichtungen, insbesondere jenen nach § 33 Abs. 15, entsprochen hat.

Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Überprüfung einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat längstens alle zwölf Monate und einer Anlage der unteren Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. a längstens alle drei Jahre zu erfolgen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung des Gefahrenpotenzials in Bezug auf die betreffende Anlage etwas anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden, und jedenfalls eine Inspektion nach Abs. 4 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber der Anlage alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber der Anlage Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Schließlich hat die Behörde nach einem schweren Unfall die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern, zu unterrichten.

(6) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften ehestmöglich zu untersuchen.

(7) Die Behörde hat binnen vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber der Anlage in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren. Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.

(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Die Entscheidung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig.

(9) Die Landesregierung kann aufgrund der §§ 32, 33 und 34 sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Seveso III-Richtlinie und der Helsinki-Konvention durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen erlassen über

a)

die Pflichten des Betreibers einer Anlage nach einem schweren Unfall,

b)

das Sicherheitskonzept,

c)

den Sicherheitsbericht,

d)

die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts,

e)

die internen Notfallpläne und

f)

die Information von Personen und öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen und Krankenhäusern, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.

(10) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für das Katastrophenmanagement zuständigen Behörden zu übermitteln.

(11) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.

(12) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 9 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist.

(13) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b gemäß § 33 Abs. 15 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 6, 7, 8 und 11 des Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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