§ 32 S-LVwGG

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) § 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) Die §§ 6 Abs 2, 9 Abs 3 und 4, 10 Abs 5 und 6, 12 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 22 Abs 4, 23a, 25 Abs 1, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im § 25 Abs 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.

(4) Richterinnen und Richter, die gemäß § 25 Abs 2 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (§ 25 Abs 2 letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (§ 80a L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.

(5) Die §§ 12 Abs 1, 22 Abs 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2016 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) Die §§ 21a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Abs 1 letzter Satz außer Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs 5, 4 Abs 3, 6 Abs 2, 7 Abs 6, 9 Abs 2, 10, 11 Abs 2, 17 Abs 5, 18 Abs 1, 23 Abs 2, 26 Abs 1 und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) Die §§ 21b und 32 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs 3 außer Kraft.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 S-LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 S-LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 S-LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 S-LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 S-LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-LVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 S-LVwGG
Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S-LVwGG) Fundstelle