§ 29 S-LVwGG § 29

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Landesbedienstete, die am 1. April 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg sind, können sich bis 20. April 2013 um die Ernennung als Richterin oder Richter bewerben. Die oder der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten, die oder der Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten bewerben.

(2) Ein Recht auf Ernennung zur Richterin oder zum Richter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die

1.

sich gemäß Abs 1 erster Satz rechtzeitig darum bewerben und

2.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Richterin oder Richter verbunden sind, aufweisen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg hat überdies ein Recht auf Ernennung zur Präsidentin bzw zum Präsidenten, die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter ein Recht auf Ernennung zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten, wenn sie

1.

sich gemäß Abs 1 zweiter Satz rechtzeitig darum bewerben und

2.

über die persönliche und fachliche Eignung im Sinn des Abs 2 Z 2 hinaus auch jene speziellen Anforderungen erfüllen, die sich aufgrund der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten verbundenen Leitungsaufgaben ergeben.

(4) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die die Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllen, bis zum 20. Mai 2013 zu Richterinnen oder Richtern zu ernennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 gilt dies auch für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Präsidentin bzw zum Präsidenten bzw der Stellvertretenden Leiterin oder des Stellvertretenden Leiters zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten.

(5) Die Landesregierung hat Bewerbungen gemäß den Abs 1 und 2 zur Richterin oder zum Richter mit schriftlichem Bescheid abzulehnen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt. Ebenso ist bei Bewerbungen um Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vorzugehen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllt.

(6) Die erforderlichen weiteren Richterinnen und Richter sind nach öffentlicher Ausschreibung (§ 2 Abs 4) von der Landesregierung bis zum 30. Juni 2013 zu ernennen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben für den Fall, dass die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht gemäß Abs 4 vorgenommen werden kann, auch diese Ernennungen zu erfolgen. Die allenfalls erforderliche Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu erfolgen. Richterinnen und Richter, die keine Landesbediensteten sind, erhalten für die bis zum Beginn des Dienstverhältnisses erforderliche Mitwirkung in der Vollversammlung (§ 30) und allenfalls im Geschäftsverteilungsausschuss einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung der für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes zu ermitteln ist.

 

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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