§ 15 Oö. AWG 2009 § 15

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckabfallverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz gelten sinngemäß.

(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Oö. Gemeindeverbändegesetz) des Zweckabfallverbands auf diesen über.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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