§ 8 Oö. AWG 2009 § 8

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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