§ 13 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Dem oder der Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 Z 3) obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbands nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des oder der Vorsitzenden gilt § 9 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.

(2) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallverband eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorbereitung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands erforderlichen Personal, insbesondere einer Leiterin bzw. eines Leiters der Geschäftsstelle, auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers im Einvernehmen mit diesem bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnahmen aus dem Abfallwirtschaftsbeitrag (§ 18 Abs. 3) heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(3) Auf die rechtliche Stellung, die Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, die entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzführung sind § 3 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß anzuwenden.

(4) Verträge, die der Bezirksabfallverband in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 lit. a mit Dritten abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Tatsache ist in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.

(5) Die Genehmigung ist mit Bescheid der Landesregierung zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den zu beachtenden Zielen und Grundsätzen (§ 1) sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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