Norm: WEG idF 3.WÄG §3 Abs2WEG 1975 §5WEG 1975 §6 Abs1WEG 1975 §26 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinb... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3. WÄG §26 Abs1 Z8
Rechtssatz: Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (§ 26 Abs 1 Z 8 WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen. Entscheidungstexte 5 Ob 312/99i Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 312/99i 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §834WEG §26 Abs1 Z3
Rechtssatz: Es steht der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer offen im Verfahren außer Streitsachen die verweigerte Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen, wenn bereits ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde und die beabsichtigte Maßnahme der Einstimmigkeit bedarf. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13a Abs1 Z7WEG 1975 §14 Abs1 Z6WEG 1975 §26 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Recht, die Erlassung einer Hausordnung zu begehren, steht der Minderheit nicht zu. Die Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht kommt weder im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG noch sonst im außerstreitigen Verfahren in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob 54/99y Entscheidungstext OGH 13.04.1999 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5WEG §17WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Mit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wo... mehr lesen...