Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z4WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Soll in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, ist eine Verfahrensbeteiligung auch jener Miteigentümer, die ihre Zustimmung bereits erteilt haben, nicht notwendig. Die gegen einzelne Miteigentümer ergangene Entscheidung i... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §26 Abs1 Z5
Rechtssatz: Für die Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters war zumindest bis zum 31. 12. 1999 ein Zweiparteien-Verfahren vorgesehen. Entscheidungstexte 5 Ob 303/03z Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 303/03z European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §4 Abs2WEG 1975 §26 Abs1 Z1WEG 2002 §10 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zweifelsfällen ist bei der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Erleichterung einer Klarstellung Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen wird sodann im Zweifel im Interesse der Rechtssicherhe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §26 Abs1 Z5WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnun... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Ab6WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen. Entscheidungstexte... mehr lesen...