Norm: ABGB §897DevG §22 Abs1
Rechtssatz: Ein Vertrag, der mit dem Beisatz geschlossen wurde, er erlösche, wenn die österreichischen Behörden dem Vertrag die Genehmigung versagen, ist erloschen, wenn die Nationalbank die erforderliche Genehmigung versagt, und lebt nicht wieder auf, wenn die Nationalbank ihren Standpunkt später ändert. Entscheidungstexte 2 Ob 713/51 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §696ABGB §897
Rechtssatz: Bedarf ein Vertrag bestimmter behördlicher Genehmigung, so handelt es sich um eine bloße Rechtsbedingung, also eine solche, die das objektive Recht festgesetzt und deren besondere Verabredung daher überflüssig ist. Die an sich nicht erforderliche Aufnahme dieser Bedingung in den Vertrag verfolgt daher - wenn nicht etwas anderes vereinbart ist - nur den Zweck, für die Einhaltung der einschägigen gesetzlichen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §897
Rechtssatz: RG 14.10.1942, VIII 64/42 Ist in einem Vertrag bloß zu Gunsten des einen Vertragsteiles ein Ereignis als Bedingung für den Eintritt seiner Vertragspflicht festgesetzt, so kann er wirksam erklären, daß er seine Vertragspflicht auch ohne Eintritt dieses Ereignisses zu erfüllen bereit ist. Sein Gegner kann deswegen die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflicht nicht verweigern. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §697ABGB §699ABGB §897ABGB §898
Rechtssatz: Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. Entscheidungstexte Rv 434/14 Entscheidungstext OGH 03.03.1914 Rv 434/14 Verstärkter Senat; Amtl Slg NF 1548; GlUNF 6838; Spruchrepertorium Nr 234 ... mehr lesen...