Norm: ABGB §879 Abs2 Z3 CIIj
Rechtssatz: Ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 146/02k Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 146/02k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116997 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Josef R***** und Birgit W***** schlossen am 3. 9. 1986 einen Vertrag; die beiden standen insofern in einer Beziehung zueinander, als Josef R***** der Sachwalter von Johann S***** war, der wiederum am 30. 1. 1986 mit einem notariellen Testament Birgit W***** zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Die Klägerin ist die Alleinerbin des mittlerweile verstorbenen Josef R*****, der Beklagte hat den Vertrag als Rechtsanwalt formuliert und die Vertragsteile beraten. Der Vertr... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z3 CIIj
Rechtssatz: Ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 146/02k Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 146/02k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116997 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInDSt 1990 §1 Abs1 C1
Rechtssatz: Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit de... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInDSt 1990 §1 Abs1 C1
Rechtssatz: Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob Sittenwidrigkeit gegeben ist, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042881). Da die österreichische Privatrechtsordnung kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, kann von Sittenwidrigkeit erst bei gröblicher Benachteiligung eines Teiles, wie etwa bei grob unausgewogenen Differenzierungen der Rechtspostionen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 90, 109 zu § 879 ABGB mwN)... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die in ihrem Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel wegen Verstoßes gegen § 879 Z 4 ABGB (Wucher) nichtig sei, übersieht sie, dass diese Bestimmung nur die "Ausbeutung" des Leichtsinnes, einer Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung durch die Vereinbarung von in grobem Missverhältnis stehenden Leistungen erfasst. Ein dahingehendes Vorbringen wurd... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall (hier Unwirksamkeit eines Vergleiches) zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (1 Ob 795/83 u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 2. Februar 1966 in Deutschland geschlossenen Ehe der beiden Streitteile, die beide deutsche Staatsbürger sind, entstammen vier in den Jahren 1970, 1974, 1975 und 1980 geborene Kinder. Im Jahre 1982 übersiedelte die Familie wegen wirtschaftlicher Probleme des Familienunternehmens weg von ihrem bisherigen Wohnsitz in Berlin nach Österreich. Die neue Liegenschaft wurde von den Streitteilen gemeinsam um S 4 Mio erworben, wobei die Klägerin S 385.000 DM au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ficht den am 4. 9. 1997 mit der Beklagten abgeschlossenen Generalvergleich als nichtig und rechtsunwirksam an und stützt die Anfechtung auf formelle und materielle Mängel des Vergleichs. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung des Klägers Folge und stellte eine Rechtsunwirksamkeit des angefochtenen Vergleichs fest. Über Revision der Beklagten wurde mit dem Aufhebungsbeschluss vom 17. 5.... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber bzw der Arbeitnehmer berufene Körperschaften im Sinn des § 4 Abs 1 ArbVG. Dieser Umstand sowie die Legitimation im Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG wurde hinsichtlich des Antragsgegners bereits mehrfach klargestellt (SZ 67/149 mwH). Die Rechtsnatur des Antragstellers bedarf in Anbetracht des mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wirtschaftskammergesetzes 1998 (BGBl I 103/1998)... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
Rechtssatz: Zulässig ist die Vereinbarung eines in einem Prozentsatz des gesamten "Streitwertes" festgelegten Pauschalhonorares (AnwBl 1953,19) Entscheidungstexte 7 Ob 242/00i Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 242/00i 8 Ob 101/05v Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 101/05v ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit die Klägerin in ihrer Revision darzutun versucht, dass es sich im vorliegenden Fall doch um ein Geschäfts- und nicht nur um einen Motivirrtum gehandelt hat, verkennt sie, dass es hier nicht darum ging, dass ausgehend von bestehenden steuerrechtlichen Regelungen die Einschätzung der Verlustzuweisungen unzutreffend war, sondern sich dies nur aus der nach Abschluss der Verträge im Rahmen eines Gesetzes vorgenommenen... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
Rechtssatz: Zulässig ist die Vereinbarung eines in einem Prozentsatz des gesamten "Streitwertes" festgelegten Pauschalhonorares (AnwBl 1953,19) Entscheidungstexte 7 Ob 242/00i Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 242/00i 8 Ob 101/05v Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 101/05v ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInBRAO §49b Abs4RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 2. September 1988 schloss der Rechtsanwalt Dr. Michael V***** mit den beiden Klägern folgende Zessionsvereinbarung: "I. Präambel Der Zedent besitzt eine Honorarforderung gegen Frau Edith K*****. Diese Honorarforderung beträgt rund S 1,700.000. Sie stammt aus zahlreichen Mandaten, die der Zedent für Frau K***** übernommen hat. Die Honorarforderung wird der Höhe nach von Frau K***** bestritten. Der Zedent hat im Rahmen der erwähnten Mandate Fremdgelder ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInBRAO §49b Abs4RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten a... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kläger und ein Dritter, dessen Rechtsnachfolgerin die nunmehrige Zweitklägerin ist, waren Eigentümer eines "Büroobjektes" und vermieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15. Jänner 1991 ein näher bezeichnetes Bestandobjekt gegen einen monatlichen wertgesicherten Nettomietzins von 12.100 S (ohne USt und Betriebskosten) an die vormals erstbeklagte, zwischenzeitig der Liquidation verfallene, vermögenslose Gesellschaft mbH (im folgenden nur Mieterin), gegen di... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin schloss mit dem bereits rechtskräftig zur Zahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages verurteilten Bruder (ehemals Erstbeklagter) des Beklagten (ehemals Zweitbeklagter) am 17. 7. 1990 einen Kreditvertrag über S 9,500.000 samt Nebengebühren mit einer Laufzeit bis 31. 12. 1991. Mit Vertrag vom 16. 7. 1990 übernahm der Beklagte hinsichtlich dieses Kredits die Haftung als Bürge und Zahler im Sinn des § 1357 ABGB. Sowohl Kreditnehmer als auch Bürge fertigte... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z4 DII
Rechtssatz: Die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen für sich allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit, wenn nicht noch die in der genannten Bestimmung angeführten sonstigen Tatbestandsmerkmale hinzutreten. Entscheidungstexte 4 Ob 81/99m Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m Eu... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInHGB §5
Rechtssatz: Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind... mehr lesen...
Begründung: Mit Fax-Nachricht vom 4. 10. 1994 hat die Klägerin, die keine Wirtschaftstreuhänderin ist, mit dem Hinweis, seit Herbst 1993 "für verschiedene Firmen die Erarbeitung und Beantragung zur AF (Außenhandelsförderungsbeitrag)-Rückvergütung" durchzuführen, der Beklagten angeboten, die notwendigen Schritte zur Durchsetzung einer Rückvergütung für sie zu erbringen. Am 8. 11. 1994 haben die Streitteile folgende schriftliche Vereinbarung geschlossen: "Für die Information, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z4 DII
Rechtssatz: Die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen für sich allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit, wenn nicht noch die in der genannten Bestimmung angeführten sonstigen Tatbestandsmerkmale hinzutreten. Entscheidungstexte 4 Ob 81/99m Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m Eu... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInHGB §5
Rechtssatz: Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionswerber begründet in seinem Rechtsmittel den Vorwurf der schikanösen Rechtsausübung durch die Beklagte mit der Behauptung, diese habe mit ihren Anträgen auf Lizenzerteilung und in weiterer Folge mit ihren aus Anlaß der Linzenzerteilung an konkurrierende Unternehmen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gar nicht beabsichtigt, Lizenzen zu erhalten. Vielmehr habe sie nur die Absicht verfolgt, durc... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2ABGB §1392RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
Rechtssatz: Ein allgemeiner Grundsatz, daß in jedem Fall einer Erfolgshonorarvereinbarung in Hinblick auf § 879 Abs 2 Z 2 ABGB besondere Aufklärungspflichten bestünden, lässt sich nicht ableiten. Entscheidungstexte 5 Ob 28/99z Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 28/99z European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob das quota litis-Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB bei analoger Anwendung auf Fälle einer Erfolgshonorarvereinbarung (hier bei einem Werkvertrag) besondere vertragliche Aufklärungspflichten über die mögliche Höhe eines Erfolgshonorars zu bewirken vermag und daher ein allfällig der Beklagten unterlaufener Irrtum über die Einschätzung der Höhe eines zu zahlenden Erfolg... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2ABGB §1392RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
Rechtssatz: Ein allgemeiner Grundsatz, daß in jedem Fall einer Erfolgshonorarvereinbarung in Hinblick auf § 879 Abs 2 Z 2 ABGB besondere Aufklärungspflichten bestünden, lässt sich nicht ableiten. Entscheidungstexte 5 Ob 28/99z Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 28/99z European Case Law Identifier (E... mehr lesen...