Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen für sich allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit, wenn nicht noch die in der genannten Bestimmung angeführten sonstigen Tatbestandsmerkmale hinzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111689Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0040OB00081_99M0000_002