RS OGH 1999/4/13 4Ob81/99m

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII

Rechtssatz

Die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen für sich allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit, wenn nicht noch die in der genannten Bestimmung angeführten sonstigen Tatbestandsmerkmale hinzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111689

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00081_99M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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