Norm: ABGB §812JN §75KO §171
Rechtssatz: Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig. Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 GEO §36 Abs1 Z3 Ab
Rechtssatz: Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §129AußStrG §145 DABGB §812 HABGB §812 I
Rechtssatz: Eine Entscheidung des Separationskurators über Streitigkeiten zwischen den Erben und den Separationsgläubigern über die Begleichung von strittigen Schulden (hier: aus einer Unterbeteiligung) kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812JN §75KO §70KO §171
Rechtssatz: Beim Konkursantrag handelt es sich um ein Gläubigerrecht, das grundsätzlich auch dem Arbeitnehmer als Gläubiger von Gehaltsforderungen offensteht. Entscheidungstexte 9 ObA 320/99w Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 320/99w 6 Ob 34/01w Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804ABGB §812 BAußStrG §9 E3AußStrG §117GKG §3 Abs1
Rechtssatz: Die Antragslegitimation eines Noterben im Abhandlungsverfahren ist auf die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Er hat gegen die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 6 Ob 161/99s Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 161/99s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812EO §394
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 394 EO im Separationsverfahren hat zur Voraussetzung, daß durch die Bewilligung und den Vollzug der einstweiligen Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei ein Vermögensschaden entstanden ist. Entscheidungstexte 10 Ob 138/99p Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 138/99p ... mehr lesen...