Entscheidungsgründe: Die Kläger brachten vor, Eigentümer des Hotelkomplexes "T*****" in K***** zu sein, zu dem das als "G*****" bezeichnete Gebäude gehöre. Der Beklagten stünde an Teilen des Kellers sowie am gesamten Erdgeschoß das lebenslängliche Fruchtgenußrecht zu. Im Jahre 1989 seien umfangreiche und notwendige bauliche Erneuerungen durchgeführt worden. Dabei seien folgende Aufwendungen entstanden: Zimmermannsarbeiten S 933.581,10 Dachneueindeckung S ... mehr lesen...
Norm: ABGB §513
Rechtssatz: Eine umfassende Erneuerung des Gebäudes stellt keine, dem Fruchtnießer gemäß § 513 ABGB obliegende Instandhaltung dar. Entscheidungstexte 8 Ob 623/92 Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 623/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011889 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war 3/4-Eigentümerin der Liegenschaft EZ 812 KG Kleinmünchen, bestehend aus den Grundstücken 765 Bauarea - mit dem Haus Spaunstraße 17 - und 1791/55 Garten im Gesamtausmaß von 966 m2; das restliche Viertel gehörte ihrer Schwägerin Maria G***. Die Klägerin wollte schon zu Lebzeiten ihren Liegenschaftsanteil übereignen und kam über eine Bekannte auf den Beklagten. Dieser erklärte von Anfang an, daß er im Hinblick auf seine große Familie keine finanz... mehr lesen...
Norm: ABGB §513
Rechtssatz: § 513 ABGB enthält dispositives Recht. Entscheidungstexte 4 Ob 506/89 Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 506/89 JBl 1989,442 4 Ob 536/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 536/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ABGB §511ABGB §513ABGB §613
Rechtssatz: Der dem Fruchtnießer gleichgestellte Vorerbe hat zwar ein Recht auf das forstmäßig geschlagene Holz; zu einer Rodung, die eine Widmungsänderung bedeutet (hier: Schottergewinnung auf ehemaligen Waldgrundstück), ist er hingegen nicht berechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 502/88 Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 502/88 JBl 1989,103 = SZ 61... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §514ABGB §839
Rechtssatz: Teilung des Erhaltungsaufwandes zwischen Fruchtniesser und Miteigentümer. Entscheidungstexte 4 Ob 571/78 Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 571/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011908 Dokumentnummer JJR_19781219_OGH0002_0040OB... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §520
Rechtssatz: Der Fruchtnießer darf keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalten. Er darf insbesondere ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart liegender
Gründe: nicht verändern und muss auf Verlangen des Eigentümers in einem solchen Fall den früheren Zustand wiederherstellen. Entscheidungstexte 5 Ob 56... mehr lesen...
Norm: ABGB §513MG §7 BMG §42
Rechtssatz: Unterrichtet ein Hauseigentümer den Fruchtnießer von Geschäftsräumen in seinem Haus von seiner Absicht, eine Generalrenovierung des Hauses durchzuführen, gibt der Fruchtnießer daraufhin seine Zustimmung zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten, überläßt er dem Hauseigentümer die Erbringung des Antrages nach § 7 MG und die Durchführung des Verfahrens betreffend die Bewilligung der Mietzinserhöhung, erklärt... mehr lesen...
Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag v 26. Juni 1958 die Liegenschaft EZ X mit dem Haus in B, T-Gasse 1. In der Grundbuchseinlage dieser Liegenschaft ist unter COZ 104 auf Grund des Schenkungsvertrages v 7. Juli 1947 das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenußrecht an den in P 1 lit a und b des Schenkungsvertrages bezeichneten Räumlichkeiten zugunsten der Klägerin einverleibt (Beschluß des BG Baden vom 24. Juli 1947), Nach P 1 lit a und b im Zusammenhalt mit P 3 des Schenkungsve... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §833MG §7 BMG §8MG §9
Rechtssatz: Die in Abänderung der nach § 513 ABGB gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen des Fruchtnießers zwischen dem Hauseigentümer und dem Fruchtnießer getroffenen Vereinbarung, nach welcher dem Eigentümer die Erhaltung der dienstbaren Sache obliegt, vermag die Rechte der Mieter nach §§ 7 und 8 MG nicht zu beeinträchtigen. Der Vermieter ( Fruchtnießer ) ist daher zur Verrechnung der ihm als Hauptmi... mehr lesen...
Norm: ABGB §513
Rechtssatz: Nach dieser Gesetzesstelle hat der Fruchtnießer die Erhaltungsarbeiten nur aus den Erträgen zu besorgen, während er aus eigenem hiezu nicht aufwenden muß. Entscheidungstexte 8 Ob 19/68 Entscheidungstext OGH 06.02.1968 8 Ob 19/68 MietSlg 20038 5 Ob 213/68 Entscheidungstext OGH 04.09.1968 5 Ob 2... mehr lesen...
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. X.; die Beklagte hat an dieser Liegenschaft das Fruchtgenußrecht. Zum Gutsbestande dieser Liegenschaft gehören u. a. mehrere Waldparzellen. Die Beklagte hat um die Bewilligung der Schlägerung von 30 fm Nutzholz angesucht; die zuständige Bezirkshauptmannschaft erteilte am 16. März 1964 die Bewilligung. Der Kläger begehrte - unter Hinweis darauf, daß die von der Beklagten beabsichtigte Schlägerung eine Vorgriffsnutzung auf sechs Jahre dar... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §520
Rechtssatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft kann wegen Substanzverletzungen des Fruchtnießers diesen auch auf Unterlassung belangen. Entscheidungstexte 5 Ob 349/66 Entscheidungstext OGH 22.12.1966 5 Ob 349/66 LwBetr 1968,88 = SZ 39/220 5 Ob 569/78 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §613
Rechtssatz: Wurde an Stelle der bisherigen Substitutionsmasse ( hier Anteile an einer Apotheke ) mit substitutionsbehördlicher Genehmigung ein neues, in Bargeld bestehendes Substitutionsvermögen geschaffen, so sind alle mit dieser Transaktion in Zusammenhang stehenden Kosten als eine diese ( Sonder- ) Masse selbst treffende Passivpost anzusehen. Eine Verrechnung mit den erst in Zukunft abreifenden Zinsen hat nicht statt... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §520
Rechtssatz: Der Eigentümer ist nicht auf den Rechtsbehelf des § 520 ABGB beschränkt; vielmehr steht ihm auch während der Dauer der Fruchtniessung die Wiederherstellungsklage zu, wenn ein Interesse vorhanden ist, das das sofortige Ersatzbegehren rechtfertigt ( Instandhaltung eines Mühlbaches ). Entscheidungstexte 1 Ob 316/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §513ABGB §833 C5
Rechtssatz: Wenn die Miteigentümer einer Liegenschaft diese einem Fruchtniesser überlassen haben, bilden sie ein einheitliches Vertragssubjekt. Es kann daher keiner von ihnen allein, sondern nur alle gemeinsam vom anderen Vertragspartner Erfüllung ( hier: bauliche Instandhaltung ) verlangen. Entscheidungstexte 3 Ob 481/52 Entscheidungstext OGH 04.09.1952 ... mehr lesen...