RS OGH 1962/1/25 5Ob14/62

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Veröffentlicht am 25.01.1962
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Norm

ABGB §513
ABGB §613

Rechtssatz

Wurde an Stelle der bisherigen Substitutionsmasse ( hier Anteile an einer Apotheke ) mit substitutionsbehördlicher Genehmigung ein neues, in Bargeld bestehendes Substitutionsvermögen geschaffen, so sind alle mit dieser Transaktion in Zusammenhang stehenden Kosten als eine diese ( Sonder- ) Masse selbst treffende Passivpost anzusehen. Eine Verrechnung mit den erst in Zukunft abreifenden Zinsen hat nicht stattzufinden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/62
    Entscheidungstext OGH 25.01.1962 5 Ob 14/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015317

Dokumentnummer

JJR_19620125_OGH0002_0050OB00014_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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