Norm
ABGB §513Rechtssatz
Wurde an Stelle der bisherigen Substitutionsmasse ( hier Anteile an einer Apotheke ) mit substitutionsbehördlicher Genehmigung ein neues, in Bargeld bestehendes Substitutionsvermögen geschaffen, so sind alle mit dieser Transaktion in Zusammenhang stehenden Kosten als eine diese ( Sonder- ) Masse selbst treffende Passivpost anzusehen. Eine Verrechnung mit den erst in Zukunft abreifenden Zinsen hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015317Dokumentnummer
JJR_19620125_OGH0002_0050OB00014_6200000_001