Norm
ABGB §513Rechtssatz
Wenn die Miteigentümer einer Liegenschaft diese einem Fruchtniesser überlassen haben, bilden sie ein einheitliches Vertragssubjekt. Es kann daher keiner von ihnen allein, sondern nur alle gemeinsam vom anderen Vertragspartner Erfüllung ( hier: bauliche Instandhaltung ) verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015314Dokumentnummer
JJR_19520904_OGH0002_0030OB00481_5200000_001