Norm
ABGB §511Rechtssatz
Der dem Fruchtnießer gleichgestellte Vorerbe hat zwar ein Recht auf das forstmäßig geschlagene Holz; zu einer Rodung, die eine Widmungsänderung bedeutet (hier: Schottergewinnung auf ehemaligen Waldgrundstück), ist er hingegen nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021