Norm: ABGB §26ABGB §1313a IIaABGB §1315 IVerG §1VerG §4
Rechtssatz: Ein Verein haftet auch für Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung. Dabei ist das Verschulden der Mitglieder dem Handeln der Mitgliederversammlung zuzurechnen. Entscheidungstexte 2 Ob 569/95 Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ABGB §26WEG 1975 §13cWEG 2002 §18 Abs1
Rechtssatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 230/97b Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b 5 Ob 458/97g Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 458/97... mehr lesen...
Norm: ABGB §26
Rechtssatz: Der Heilige Stuhl als Völkerrechtssubjekt (vgl BGBl 1934/2 - Konkordat) ist öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit juristische Person. Entscheidungstexte 10 Ob 2428/96y Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2428/96y Veröff: SZ 70/25 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS01075... mehr lesen...
Norm: ABGB §18ABGB §26ZPO §1 AbKrnt Krankenanstalten-BetriebsG §4 Abs1Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §30Krnt Landeskrankenanstalten-BetriebsG §39
Rechtssatz: Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder sol... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §833 AVerG §1
Rechtssatz: Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Entscheidungstexte 7 Ob 2314/96m Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m Veröff: SZ 69/289 6 Ob 178/99s Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §26
Rechtssatz: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Die Funktion eines Flugbetriebsleiters für sich vermittelt innerhalb der Verbandsorganisation eines L... mehr lesen...
Norm: ABGB §26
Rechtssatz: Eine deliktische Haftung einer juristischen Person für deren Repräsentanten besteht nicht, wenn als dessen allein relevantes Verschulden ausschließlich Fehler in Betracht kommen, die mit seiner Repräsentantenfunktion in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen. Entscheidungstexte 1 Ob 53/95 Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95 Veröff: SZ 69/219 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §1295 IId2ZPO §1 Af3PartG §1
Rechtssatz: Als Veranstalter des Festes einer Gemeindeparteiorganisation ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich eine territoriale Untergliederung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landespartei ist, ist letztere anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 2026/96x Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2026/96x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Gelt... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in § 16 Abs 2 UWG ermöglichen die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße. Entscheidungstexte 4 Ob 49/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Persönlichkeitsverletzungen können auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben, insbesondere können Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26UWG §16 Abs2
Rechtssatz: Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung. Entscheidungstexte 4 Ob 49/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95 Veröff: SZ 68/177 4 Ob 176/08y Ents... mehr lesen...