Norm
ABGB §26Rechtssatz
Als Veranstalter des Festes einer Gemeindeparteiorganisation ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich eine territoriale Untergliederung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landespartei ist, ist letztere anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019