Norm: ABGB §26VerG allg
Rechtssatz: Bei einem gemeinnützigen Verein ist ein geringerer Sorgfaltsmaßstab (des § 1299 ABGB) anzusetzen als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen. Entscheidungstexte 6 Ob 134/01a Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 134/01a Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ZPO §1 AbZPO §1 cZPO §1 f3PartG §1
Rechtssatz: Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach § 16 ABGB beziehungsweise § 1330 Abs 2 ABGB parteifähig (und passiv legitimiert). Entscheidungstexte 6 Ob 270/01a Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 270/01a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §26FBG §19VerG 1951 §2VerG §24
Rechtssatz: Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde (§ 24 VerG) genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) beteiligen. Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung der KEG im Firmenbuch wegen eines § 2 VerG widersprechenden Vereinszwecks oder einer der Einkommenserzie... mehr lesen...