Norm
ABGB §26Rechtssatz
Bei einem gemeinnützigen Verein ist ein geringerer Sorgfaltsmaßstab (des § 1299 ABGB) anzusetzen als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116227Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00134_01A0000_002