RS OGH 2002/3/14 6Ob134/01a

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Veröffentlicht am 14.03.2002
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Norm

ABGB §26
VerG allg

Rechtssatz

Bei einem gemeinnützigen Verein ist ein geringerer Sorgfaltsmaßstab (des § 1299 ABGB) anzusetzen als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116227

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00134_01A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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