Norm: ABGB §26WEG 2002 §40 Abs2 Satz4
Rechtssatz: Das in § 40 Abs 2 vierter Satz WEG 2002 normierte Recht, eine entsprechende Anmerkung zu erwirken, steht zufolge der Bestimmung des § 26 ABGB nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als das Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt. Eine juristische Person hat das Recht, rechtsgeschäftlich über das zu ihren Gunsten angemerkte Recht auf Einräu... mehr lesen...