Norm: ABGB §1431 AABGB §1480ABGB §1489 IIAMRG §27 Abs3KlGG §5 Abs4
Rechtssatz: Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren. Entscheidungstexte 4 Ob 73/03v Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 73/03v Veröff: SZ 2003/73 2 Ob 106/03g Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 106/0... mehr lesen...
Rechtssatz: Ansprüche auf Ersatz von Pflege- und Hilfsaufwand als wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, daher 3-jährige Verjährungsfrist. Ein anhängiges Feststellungsbegehren schiebt den Beginn der Verjährungsfrist für derartige Forderungen nicht hinaus (ao Revision nicht zugelassen: 2 Ob 118/01v) Entscheidungstexte 15 R 212/01z Entscheidungstext OLG Wien 11.01.2001 15 R 212/01z mehr lesen...
Norm: ABGB §1480
Rechtssatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. En... mehr lesen...